Kammerangehörige sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der zuständigen Kammer schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die
Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden
Fällen kann die Anzeige unverzüglich nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nachgeholt
werden.
Weitere Erläuterungen zur Mitgliedschaft, Anmeldung, Änderungsmitteilung erhalten Sie hier.
Wer ist Mitglied?
- Angehörige der Landesärztekammer Brandenburg sind
alle Ärztinnen und Ärzte, die im Land Brandenburg ihren Beruf ausüben oder, falls sie
ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Fachwissenschaftler in der Medizin gemäß Abschnitt 2, § 3 Absatz 4
HeilBerG Land Brandenburg
Anmeldepflichten der Mitglieder
Jeder Kammerangehörige hat sich innerhalb eines Monates nach
Tätigkeitsaufnahme bei der Landesärztekammer Brandenburg anzumelden
und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen.
Berechtigungsnachweise im Original oder amtlich beglaubigte Kopien folgender Dokumente:
- Ärztliche Prüfung oder Staatsexamen
- Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der ärztlichen Tätigkeit
(§ 10 BuÄO)
- Approbationsurkunde
- Urkunde über die Berechtigung zum Führen einer
Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
- Promotionsurkunde, gegebenenfalls Genehmigungsurkunde
zur Führung akademischer Grade und Titel
- Genehmigung eines im Ausland erworbenen akademischen
Grades
- einfache Kopie vom Personalausweis
bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zusätzlich:
- Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit bzw. Niederlassungsgenehmigung
Der Kammerangehörige hat die Aufnahme, die
Beendigung und jede sonstige Änderung seiner Berufsausübung schriftlich mit dem
Änderungsformular oder telefonisch anzuzeigen
z.B.
- Änderung des Namens oder der Adresse
- Änderung des Arbeitsplatzes
- bei Promotion, Habilitation
- Mitteilung über Arbeitslosigkeit u.s.w.
- Erhalt der Approbation
Der Anzeige sind die Urkunden beizufügen.
Bei Tätigkeitsaufnahme in einem anderen Bundesland sollte eine Meldung mit den Angaben
- Datum der Tätigkeitsaufnahme
- Anschrift der neuen Arbeitsstelle
an die Ärztekammer mit dem Änderungsformular erfolgen.
Bei Tätigkeitsaufnahme aus einem
anderen Bundesland, erfolgt die Ummeldung von der dort zuständigen Ärztekammer. Es wird
auf die Vorlage der Originale verzichtet, wenn aus den Meldeakten ersichtlich ist, dass
die Originale bereits vorgelegen haben und Kopien in der Meldeakte vorhanden sind.
Von niedergelassenen Kammerangehörigen sind
An- und Abmeldungen zusätzlich vor Beginn und Ende der Tätigkeit mit Name, Gebiets-,
Schwerpunkt-, Zusatzbezeichnung und Anschrift, dem für den Ort der Berufsausübung
zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln.
Bei selbständiger Tätigkeit ist die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiter nach Berufsgruppen anzugeben.
Berufsregister
- Verzeichnis aller Kammerangehörigen
- zentrales Instrument der Selbstverwaltung
- Aktualität und Richtigkeit ist die Basis einer
individuellen Betreuung und Unterstützung der Mitglieder
Angaben zum Berufsregister:
- Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht
- Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland
- Staatsangehörigkeit (auch frühere)
- berufliche und private Anschrift
- berufliche und private Telefonnummer, Fax-Nummer,
Email-Adresse
- jetzige Tätigkeit
- Staatsexamen Approbation oder
Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung
- Gebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen,
für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird
- akademische Grade und Titel
- Anerkennung einer Weiterbildung
Mitgliederzahl
Stand: 31. Dezember 2007
Ärzte insgesamt: 10.894
weiblich: 5.612
männlich: 5.282
- darunter berufstätige Ärzte insgesamt: 8.130
weiblich: 4.156
männlich: 3.974
- ohne Tätigkeit: 2.764
Einwohner je berufstätigem
Arzt: 313