Bei Zahlungsschwierigkeiten das Gespräch mit der Kammer suchen.
Leider kommt es immer wieder vor, dass - auch aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten
- Mitglieder der Landesärztekammer Brandenburg
den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht
entrichten. Dabei entsteht mitunter der Eindruck,
dass diese Beitragspflicht im Vergleich
zur Steuerschuld weniger ernst genommen
wird. Hierbei wird aber übersehen, dass die
Landesärztekammer Brandenburg als Selbstverwaltung
gesetzliche Aufgaben erfüllen
muss, was eine entsprechende finanzielle
Grundlage notwendig macht.
Sollten Zahlungsschwierigkeiten bestehen, so
werden die betreffenden Ärzte gebeten, sich
vertrauensvoll an die Geschäftsführung der
Kammer zu wenden. Gemeinsam wird man
dann über sachgerechte Lösungsmöglichkeiten
beraten können.
Die Beitragsveranlagung erfolgt jeweils nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Arztes und ist an den ärztlichen Einkünften
orientiert. Flexibilität besteht insofern, als die
Beitragsordnung in begründeten Härtefällen
die Möglichkeit vorsieht, die Beiträge zu stunden
bzw. zu ermäßigen, ohne dass damit
weitere Kosten für den Arzt verbunden wären.
In besonders gelagerten Fällen kann Ratenzahlung
vereinbart oder der Beitrag ganz erlassen
werden.
Entsprechende Anträge auf Sonderregelung sollten so früh wie möglich gestellt werden.
Nach der Beitragsordnung ist eine Frist bis zum 31. März des Beitragsjahres vorgesehen.
Zufriedenstellende Lösungen können aber nur gefunden werden, wenn das Mitglied gesprächsbereit
ist und gegebenenfalls aussagefähige Unterlagen bereitstellt. Ansonsten
muss die Landesärztekammer Brandenburg auch unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen
Belastung aller Mitglieder entsprechend den satzungsmäßigen Bestimmungen
bei nicht Erkennbarkeit der Zahlungsbereitschaft eines Mitgliedes notfalls die Beitragsforderung
beitreiben. Dies bedeutet einen zusätzlichen Aufwand für die Verwaltung. Es
entstehen dem Mitglied dadurch aber auch zusätzliche Gebühren des Gerichtsvollziehers.
Suchen Sie daher das Gespräch mit der Kammer.
Pfändungsmaßnahmen können auf diese
Weise vermieden werden.
Quelle: BÄB 9/2003