Arzt

Problem der Beitragsrückstände 

Bei Zahlungsschwierigkeiten das Gespräch mit der Kammer suchen. 

Leider kommt es immer wieder vor, dass - auch aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten - Mitglieder der Landesärztekammer Brandenburg den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht entrichten. Dabei entsteht mitunter der Eindruck, dass diese Beitragspflicht im Vergleich zur Steuerschuld weniger ernst genommen wird. Hierbei wird aber übersehen, dass die Landesärztekammer Brandenburg als Selbstverwaltung gesetzliche Aufgaben erfüllen muss, was eine entsprechende finanzielle Grundlage notwendig macht.

Sollten Zahlungsschwierigkeiten bestehen, so werden die betreffenden Ärzte gebeten, sich vertrauensvoll an die Geschäftsführung der Kammer zu wenden. Gemeinsam wird man dann über sachgerechte Lösungsmöglichkeiten beraten können.

Die Beitragsveranlagung erfolgt jeweils nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arztes und ist an den ärztlichen Einkünften orientiert. Flexibilität besteht insofern, als die Beitragsordnung in begründeten Härtefällen die Möglichkeit vorsieht, die Beiträge zu stunden bzw. zu ermäßigen, ohne dass damit weitere Kosten für den Arzt verbunden wären. In besonders gelagerten Fällen kann Ratenzahlung vereinbart oder der Beitrag ganz erlassen werden.

Entsprechende Anträge auf Sonderregelung sollten so früh wie möglich gestellt werden. Nach der Beitragsordnung ist eine Frist bis zum 31. März des Beitragsjahres vorgesehen. Zufriedenstellende Lösungen können aber nur gefunden werden, wenn das Mitglied gesprächsbereit ist und gegebenenfalls aussagefähige Unterlagen bereitstellt. Ansonsten muss die Landesärztekammer Brandenburg auch unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Belastung aller Mitglieder entsprechend den satzungsmäßigen Bestimmungen bei nicht Erkennbarkeit der Zahlungsbereitschaft eines Mitgliedes notfalls die Beitragsforderung beitreiben. Dies bedeutet einen zusätzlichen Aufwand für die Verwaltung. Es entstehen dem Mitglied dadurch aber auch zusätzliche Gebühren des Gerichtsvollziehers.

Suchen Sie daher das Gespräch mit der Kammer. Pfändungsmaßnahmen können auf diese Weise vermieden werden.

Quelle: BÄB 9/2003

Autor: Ass. H. Krahforst, Jur. Geschäftsführer

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