Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass die Übergangsbestimmungen der neuen Weiterbildungsordnung vom 26.10.2005 für den Erwerb von Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen sowie von neu eingeführten Bezeichnungen am 08.12.2008 auslaufen.
Bis zu diesem Stichtag können noch Anträge in der Landesärztekammer Brandenburg, Referat Weiterbildung, eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass nur fristgerecht eingereichte und vollständige Anträge mit dem Nachweis aller nach der WBO geforderten Weiterbildungszeiten- und inhalte bearbeitet werden können.
Schwerpunkte, Abschluss noch nach alter WBO von 1995, Stichtag 08.12.2008
§ 20 Abs. 5 WBO vom 26.10.2005:
Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum Schwerpunkt befinden, können diese
innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
Ausnahme: spezielle Übergangsbestimmungen für das Gebiet Innere und Allgemeinmedizin, Stichtag 08.12.2012:
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin sowie deren Schwerpunkten oder in Allgemeinmedizin begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisherigen Weiterbildungsordnung innerhalb einer Frist von 7 Jahren abschließen.
Zusatzbezeichnungen, Abschluss noch nach alter WBO von 1995, Stichtag 08.12.2008
§ 20 Abs. 6 WBO vom 26.10.2005:
Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen.
Neu in die WBO 2005 eingeführte Facharzt- Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen, Stichtag 08.12.2008
§ 20 Abs. 8 WBO vom 26.10.2005:
Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, können die Zulassung zur Prüfung beantragen. Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen
Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Einzelheiten zu Satz 3 werden vom Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg fachspezifisch festgelegt.
Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Jahren zu stellen.
Spezielle Übergangsbestimmungen für das Gebiet Chirurgie, Stichtag 08.12.2008
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie sind, können die neue Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen, wenn sie mindestens 2 Jahre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachweisen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 12 bis 16 (Prüfung) Anwendung.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der Facharztanerkennung Orthopädie sind, können die Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen, wenn sie mindestens 2 Jahre Weiterbildung im Schwerpunkt Unfallchirurgie nachweisen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 12 bis 16 (Prüfung) Anwendung.
Spezielle Übergangsbestimmung für die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, Stichtag 08.12.2008
Ärzte, die vor In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Fachkunde Rettungsdienst der Landesärztekammer Brandenburg oder eine gleichwertige Qualifikation einer anderen Landesärztekammer erworben haben, können auf Antrag die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin von der LÄKB erhalten.
Sie müssen den Nachweis erbringen, dass Sie innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung regelmäßig im Notarztdienst tätig waren. Ihre Qualifikation muss entsprechend den Anforderungen der Weiterbildungsordnung vom zuständigen
Leiter Rettungsdienst nach Zuarbeit vom Leitenden Notarzt schriftlich bestätigt worden sein. Anträge sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren zu stellen.
Es wird keine Prüfung durchgeführt.
Sonderregelungen, Stichtag 08.12.2008
- Zusatzbezeichnung Akupunktur: bei Nachweis eines B-Diploms wird keine Prüfung durchgeführt
- Zusatzbezeichnung Diabetologie: bei Nachweis des Abschlusses Diabetologe DDG wird keine Prüfung durchgeführt
Achtung: Wer vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung von 2005 seine Weiterbildung zum Facharzt begonnen hat, kann seine Weiterbildung noch bis zum 08.12.2012 nach altem Weiterbildungsrecht beenden.
Die alte und die neue WBO sowie die entsprechenden Richtlinien finden Sie auf unserer Internetseite.
Informationen zu den Übergangsbestimmungen erhalten Sie auch im Referat Weiterbildung der Landesärztekammer Brandenburg.
B. Raubold
Referatsleiterin Weiterbildung