Arzt

Besteht ein Recht auf Weiterbildung?

[BÄB 09/2003] Bei Konflikten an die Kammer wenden

Die ärztliche Weiterbildung dient der Vertiefung und Erweiterung der durch die ärztliche Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf einem bestimmten Gebiet im Rahmen einer Berufstätigkeit. Sie beginnt nach Erteilung der Approbation. Ärzte/Ärztinnen im Praktikum können sich ggf. ihre AiP-Phase auf die Weiterbildung anrechnen lassen. In den meisten Kammerbereichen geschieht dies auch problemlos.

Die Durchführung der Weiterbildung obliegt grundsätzlich dem befugten Arzt, der diese als öffentlich-rechtliche Verpflichtung durch seine Mitgliedschaft gegenüber der Kammer erbringt. Dabei steht er in keiner rechtlichen Beziehung zum Krankenhausträger. Gleiches gilt für die Beziehung Arzt: Krankenhausträger, da hier "nur" ein Dienstverhältnis besteht, das die Weiterbildung zwar beinhaltet und auch regelmäßig deswegen befristet wird, jedoch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf die Weiterbildung herleitet.

Hier sei noch anzumerken, dass nicht zuletzt auf die Initiative des Marburger Bundes hin die Dauer des wegen der Weiterbildung befristeten Vertrages auf die gesamte Dauer der Befugnis des zur Weiterbildung berechtigten Arztes abgestellt sein muss.

Die noch zu Beginn der 90-er Jahre grassierenden unterjährigen Weiterbildungsverträge sind durch diese Gesetzesänderung nicht mehr zulässig. Rechtliche Zwänge auf den Krankenhausträger bezüglich der Durchführung der Weiterbildung auszuüben, sind grundsätzlich nicht möglich.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt dazu fest, dass die Durchführung der Weiterbildung nach den dafür geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen den zur Weiterbildung befugten Mitgliedern der Ärztekammer obliegt. Diese sind insoweit nicht Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers.
Der Kläger hat in diesem Verfahren gegenüber dem Krankenhausträger eine Verlängerung seines befristeten Vertrages erbeten, da er die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte innerhalb des Befristungszeitraumes nicht erledigen konnte.
Weiterbildungszeiten sind meist nur Mindestzeiten, und nicht selten kommt der Arzt in Weiterbildung trotz eines Fünf-Jahres-Vertrages mit diesen Zeiten nicht aus. Endet der Vertrag, ohne die Facharztprüfung abgelegt zu haben, so kann ein Antrag auf Verlängerung des Arbeitsvertrages gestellt werden. Ob der Krankenhausträger einer Verlängerung zustimmt, ist sozusagen sein Ermessen, rechtlich durchsetzbar ist dieses Verlangen in vielen Fällen nicht, wie das BAG leider bestätigt hat. Gegenüber dem befugten Arzt hingegen hat man einen Anspruch auf ordnungsgemäße Weiterbildung und Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses.

Bei Konflikten wird Ihre zuständige Ärztekammer mit ihren berufsrechtlichen Möglichkeiten gern tätig.

Dr. Udo Wolter
Vors. Ausschuss Weiterbildung der LÄKB
(Marburger Bund)

RSS Newsfeed abonnieren  |  Was ist ein RSS Newsfeed? |  PDF schneller öffnen

RSS Newsfeed
teaser_rss_bg
Zu jeder Zeit abrufbar - verpassen Sie keine Meldung, die veröffentlicht wird. RSS Newsfeed gleich abonnieren...

© 2008 Landesärztekammer Brandenburg

 

Landesärztekammer Brandenburg
Dreifertstraße 12 | 03044 Cottbus (Hauptgeschäftsstelle)
Fon 0355 78010-0 | Fax 0355 78010-1136 | Mail post@laekb.de