[BÄB 09/2003] Bei Konflikten an die Kammer wenden
Die ärztliche Weiterbildung dient der Vertiefung und Erweiterung der durch die ärztliche Ausbildung erworbenen Kenntnisse und
Fertigkeiten auf einem bestimmten Gebiet im Rahmen einer Berufstätigkeit. Sie beginnt nach Erteilung der Approbation. Ärzte/Ärztinnen
im Praktikum können sich ggf. ihre AiP-Phase auf die Weiterbildung anrechnen lassen. In den meisten Kammerbereichen geschieht
dies auch problemlos.
Die Durchführung der Weiterbildung obliegt grundsätzlich dem befugten Arzt, der diese als öffentlich-rechtliche Verpflichtung durch
seine Mitgliedschaft gegenüber der Kammer erbringt. Dabei steht er in keiner rechtlichen Beziehung zum Krankenhausträger. Gleiches
gilt für die Beziehung Arzt: Krankenhausträger, da hier "nur" ein Dienstverhältnis besteht,
das die Weiterbildung zwar beinhaltet und
auch regelmäßig deswegen befristet wird, jedoch
keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber
auf die Weiterbildung herleitet.
Hier sei noch anzumerken, dass nicht zuletzt
auf die Initiative des Marburger Bundes hin
die Dauer des wegen der Weiterbildung befristeten
Vertrages auf die gesamte Dauer der
Befugnis des zur Weiterbildung
berechtigten
Arztes abgestellt sein
muss.
Die noch zu Beginn
der 90-er Jahre
grassierenden unterjährigen
Weiterbildungsverträge
sind durch diese
Gesetzesänderung nicht
mehr zulässig. Rechtliche
Zwänge auf den Krankenhausträger
bezüglich
der Durchführung der
Weiterbildung auszuüben,
sind grundsätzlich nicht möglich.
Das
Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt dazu fest,
dass die Durchführung der Weiterbildung
nach den dafür geltenden öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen den zur Weiterbildung
befugten Mitgliedern der Ärztekammer obliegt. Diese sind insoweit nicht Erfüllungsgehilfen
des Arbeitgebers.
Der Kläger hat in
diesem Verfahren gegenüber dem Krankenhausträger
eine Verlängerung seines befristeten
Vertrages erbeten, da er die vorgeschriebenen
Weiterbildungsinhalte innerhalb des
Befristungszeitraumes nicht erledigen konnte.
Weiterbildungszeiten sind meist nur Mindestzeiten,
und nicht selten kommt der Arzt in
Weiterbildung trotz eines Fünf-Jahres-Vertrages
mit diesen Zeiten nicht aus. Endet der Vertrag,
ohne die Facharztprüfung abgelegt zu
haben, so kann ein Antrag auf Verlängerung
des Arbeitsvertrages gestellt werden. Ob der
Krankenhausträger einer Verlängerung zustimmt,
ist sozusagen sein Ermessen, rechtlich
durchsetzbar ist dieses Verlangen in vielen
Fällen nicht, wie das BAG leider bestätigt hat.
Gegenüber dem befugten Arzt hingegen hat
man einen Anspruch auf ordnungsgemäße
Weiterbildung und Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses.
Bei Konflikten wird Ihre zuständige
Ärztekammer mit ihren berufsrechtlichen
Möglichkeiten gern tätig.
Dr. Udo Wolter
Vors. Ausschuss Weiterbildung der LÄKB
(Marburger Bund)