Die Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg beschloss am 21. November 1998 die Richtlinie zur Erteilung der Fachkunde.
Aufgrund § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Brandenburgischen
Rettungsdienstgesetzes vom 8. Mai 1992 (GVBl. I Seite 170) in Verbindung mit § 15 der
Verordnung über den Landesrettungsdienstplan des Landes Brandenburg vom 24. Februar 1997
(GVBl. II Seite 106) hat die Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg am 21.
November 1998 folgende Richtlinie zur Erteilung der Fachkunde "Rettungsdienst"
beschlossen.
§ 1
Fachkundenachweis
- Ärzte sind gemäß § 6 der Verordnung über den
Landesrettungsdienstplan (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II -
Nr. 8 vom 8. April 1997) zur Mitwirkung im Rettungsdienst geeignet, wenn sie für die
anfallenden Aufgaben die fachliche und persönliche Befähigung besitzen. Gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung muß der Notarzt über den Fachkundenachweis
"Rettungsdienst" verfügen. Gemäß § 15 dieser Verordnung muß der Leitende
Arzt eines Rettungsdienstbereiches über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst"
und die Qualifikation als Leitender Notarzt verfügen sowie im Notarztdienst tätig sein.
- Über die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen erteilt die
Landesärztekammer Brandenburg auf Antrag den Fachkundenachweis. Die Erteilung des
Fachkundenachweises sowie die Teilnahme an den Kursen sind gebührenpflichtig.
§ 2
Eignungsvoraussetzungen
- Voraussetzungen für die Erteilung des Fachkundenachweises sind:
- eine mindestens 18monatige klinische Tätigkeit;
- die Teilnahme an interdisziplinären Kursen über allgemeine
undspezielle Notfallmedizin von insgesamt 80 Stunden, die durch die zuständige
Landesärztekammer anerkannt sind;
- mindestens 10 Einsätze im Rettungsdienst mit lebensrettenden
Sofortmaßnahmen unter Leitung eines erfahrenen Notarztes.
- Im Rahmen der 18monatigen klinischen Tätigkeit ist eine mindestens
dreimonatige ganztägige Tätigkeit in Anästhesie oder Intensivmedizin nachzuweisen.
Während der gesamten klinischen Tätigkeit muß gewährleistet sein, daß in dieser Zeit
die grundlegenden Kenntnisse und praktischen Erfahrungen in der Therapie vital
bedrohlicher Zustände, insbesondere in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung
bedrohter Vitalfunktionen mit den Methoden der Notfallmedizin, wie zum Beispiel
sachgerechte Lagerung von Notfallpatienten, Umgang mit Arzneimitteln des
Notfallsortiments, Beatmung, Intubation, Defibrillation, Schockbehandlung, Schaffung eines
zentralvenösen Zugangs, Pleurapunktion, erworben wurden.
Als Einzelnachweise sind zu führen:
1. 25 endotracheale Intubationen,
2. 20 zentralvenöse Zugänge,
3. 2 Thoraxdrainagen, auch am Phantom möglich,
4. 1 komplexe Reanimation am Phantom.
Der Nachweis der 18monatigen klinischen Tätigkeit sowie der Erwerb
der erforderlichen Kenntnisse erfolgt durch ein Zeugnis. Das Zeugnis muß detaillierte
Angaben zu dem Erwerb der Kenntnisse, insbesondere zu den unter 1. bis 4. aufgeführten
Punkten enthalten.
- Die Zulassung zu den unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Kursen erfolgt
nach 12 Monaten klinischer Tätigkeit.
Der Nachweis der Teilnahme an den Kursen erfolgt durch ein Zeugnis/Teilnahmebestätigung
des Kursleiters.
- Der Nachweis über die Teilnahme am Einsatzpraktikum erfolgt durch
ein Zeugnis des Leitenden Notarztes.
§ 3
Fortbildung
Der am Rettungsdienst teilnehmende Arzt ist zur regelmäßigen
Fortbildung durch Teilnahme an von der Landesärztekammer Brandenburg anerkannten
Fortbildungskursen für Notfallmedizin verpflichtet.
§ 4
Übergangsbestimmung
Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie mit der Absolvierung
des Kurses im Land Brandenburg begonnen haben, können die Fachkunde nach der Richtlinie
vom 07.09.1991 (Brandenburgisches Ärzteblatt 1991, Nr. 11, S. 494) beantragen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Richtlinie vom 07.09.1991 außer Kraft.
Dr. med. Udo Wolter
Präsident