Arzt

Richtlinie

Richtlinie der LÄKB über die Eignungsvoraussetzungen für die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte

Beschluss der Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg vom 18. April 2009

Aufgrund § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl I S. 186) hat die Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg am 18. April 2009 folgende Richtlinie zu den Qualifikationsanforderungen des in der notärztlichen Versorgung tätigen ärztlichen Fachpersonals beschlossen.

§ 1
Eignungsvoraussetzungen

Gemäß § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes wird zur Teilnahme an der notärztlichen Versorgung eine der folgenden Qualifikationen vorausgesetzt:·

  • die nach dem Weiterbildungsrecht einer deutschen Ärztekammer erfolgreich absolvierte Zusatzweiterbildung Notfallmedizin
  • die bisherige Fachkunde Rettungsdienst der Landesärztekammer Brandenburg oder eine gleichwertige Qualifikation einer anderen Landesärztekammer, die jeweils bis zum 31.12.2010 beantragt wurde, wenn der Antragsteller spätestens zu diesem Zeitpunkt die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt hatte.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Richtlinie vom 21.11.1998 (Brandenburgisches Ärzteblatt 1999, Nr. 1, S. 8) außer Kraft gesetzt; sie gilt jedoch als Vorgabe für die nach § 1 noch übergangsweise zu gewährenden Erteilungen der Fachkunde Rettungsdienst weiter.

Dr. med. Udo Wolter
Präsident

Außer Kraft - gilt als Vorgabe übergangsweise weiter: Richtlinie der LÄKB über die Eignungsvoraussetzungen für die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte

Die Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg beschloss am 21. November 1998 die Richtlinie zur Erteilung der Fachkunde. Hier weiterlesen... Weiter

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