LÄK Brandenburg
- Transfusionsgesetz und Richtlinien zur Hämotherapie der BÄK bilden ein
Regelwerk, in dem ein verbindliches System der Qualitätssicherung
festgeschrieben wird.
Einrichtungen, die Blutkomponenten und/oder Plasmaderivate zur Behandlung von Hämostasestörungen einsetzen unterliegen der Überwachung der Qualitätssicherung. Dazu müssen sie einen Qualitätsbeauftragten im Benehmen mit der zuständigen Ärztekammer benennen. Dieser Qualitätsbeauftragte muss einmal jährlich einen Bericht an den Träger und an die Ärztekammer senden. Einen kurzen Überblick über die am 6. November 2005 in Kraft getretenen Änderungen (Novellierung der Hämotherapie-Richtlinien) finden Sie hier.
Die Landesärztekammer stellt den Qualitätsbeauftragten standardisierte Berichte zur Verfügung.
Einrichtungen, die - unter weiteren Bedingungen - nur maximal 50 Erythrozytenkonzentrate anwenden benötigen keinen Qualitätsbeauftragten. Hier müssen allerdings die ärztlichen Leiter eine Transfusionsanweisung für die Einrichtung erarbeiten, unterzeichnen und an die Ärztekammer senden. Eine Mustertransfusionsanweisung stellt die Landesärztekammer Brandenburg zu Verfügung.
Für die administrativen Tätigkeiten zur Überwachung der Qualitätssicherung in der Hämotherapie, erhebt die Landesärztekammer Brandenburg eine Gebühr.
- Kurse für Qualitätsbeauftragte sowie Transfusionsverantwortliche und -beauftragte bietet die
Akademie
für ärztliche Fortbildung an.
Ausgewählte Richtlinien / Gesetze des Fachgebietes
Hinweis: Ein kostenpflichtiges Musterhandbuch kann
beim Berufsverband Deutscher Transfusionsmediziner e.
V. angefordert werden.