Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die sehr häufig (wiederholt) gestellt werden.
1. Wann muss ich meine Fachkunde im Strahlenschutz aktualisieren?
Fristen für die Aktualisierung der Fachkunde nach der Röntgenverordnung:
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Bei Approbation bzw. Fachkunde: |
Aktualisierung bis:
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vor 1973 |
01. Juli 2004 |
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zwischen 1973 und 1987 |
01. Juli 2005 |
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nach 1987 |
01. Juli 2007 |
Fristen für die Aktualisierung der Fachkunde nach der Strahlenschutzverordnung:
| Bei Approbation bzw. Fachkunde: |
Aktualisierung bis: |
| vor 1976 |
01. August 2003 |
| zwischen 1976 und 1989 |
01. August
2004 |
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nach 1989 |
01. August 2006 |
2. Brauche ich ein Dosisflächenprodukt-Messgerät?
Die Notwendigkeit der Nachrüstung mit Dosisflächenprodukt-Messgerät
ergibt sich aus der Sachverständigenrichtlinie. Diese Richtlinie dient als
Durchführungsbestimmung für die Arbeit der Sachverständigen und wendet sich
auch nur an diese. Dies bedeutet, dass die Überprüfung, ob ein DFP- Messgerät
vorhanden ist, erst innerhalb der nächsten Prüfung durch den Sachverständigen
erfolgt.
Ein Dosisflächenprodukt-Messgerät braucht jeder, der ein Gerät
besitzt, welches über keine mAs-Nachanzeige verfügt. Hier ist die Nachrüstung
mit einem Dosisflächenprodukt-Messgerät oder einer mAs-Nachanzeige bis zum
31.12. 2007 erforderlich. Des Weiteren braucht ein
Dosisflächenprodukt-Messgerät, wer Kinder am Körperstamm untersucht. Bei der
nächsten anstehenden Sachverständigenprüfung wird dies überprüft. Es sollte
also bis zur nächsten Überprüfung vorhanden sein. Einrichtungen für
Durchleuchtungsuntersuchungen des Gastrointestinaltraktes, Angiographien einschließlich
Phlebographien, DSA und kardiologische Serien sowie Einrichtungen für
interventionelle radiologische Eingriffe sind ebenfalls bis zum 31.12.2007
nachzurüsten.
3. Wie lange sind Konstanzprüfungsunterlagen aufzuheben?
2 Jahre
4. Wie lange sind Röntgenaufnahmen aufzubewahren?
Röntgenuntersuchungen: 10 Jahre
Röntgenbehandlungen: 30 Jahre
Röntgenuntersuchungen von Kindern: 10 Jahre ab dem 18. Lebensjahr
5. Benötige ich eine Fachkunde im Strahlenschutz?
Eine Fachkunde im Strahlenschutz benötigt der Arzt, der die rechtfertigende Indikation zur Röntgenuntersuchung
stellen möchte bzw. wer Strahlenschutzbeauftragter ist.
6. Was ist die rechtfertigende Indikation?
§ 2 RöV: Die rechtfertigende Indikation ist die Entscheidung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im
Strahlenschutz, dass und in welcher Weise Röntgenstrahlen am Menschen in der Heilkunde angewendet
wird.
7. Was ist mit "Arbeitsanweisungen" gemeint?
Für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen sind schriftliche
Arbeitsanweisungen für die an dieser Einrichtung häufig vorgenommenen Untersuchungen oder Behandlungen
zu erstellen. Diese Arbeitsanweisungen dürfen selbst erstellt werden. Hier muss dargestellt sein, welche
Mittel des Strahlenschutzes benutzt werden müssen, um der Röntgenverordnung gerecht zu werden
(Gonadenschutz, hochempfindliche Film-Folien-Systeme, Bleiabdeckung, Einblendung). Weiterhin können
auch Hinweise zum Untersuchungsablauf (Anzahl von Aufnahmen) und die aufnahmetechnischen
Parameter verzeichnet sein (Film-Fokus-Abstand, Folienempfindlichkeit, kV-Einstellung).