Ziel der Sachverständigenprüfung:
Ziel ist die Beurteilung, ob bei dem beabsichtigten Betrieb einer
Röntgeneinrichtung die Einrichtungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die
nach dem Stand der Technik für einen ausreichenden Schutz einzelner und der Allgemeinheit
vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern erforderlich sind.
§ 3 RöV -
Genehmigungsbedürftiger Betrieb...
Abs.2:
5.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass beim
Betrieb der Röntgeneinrichtung die Einrichtungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen
sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften
eingehalten werden.
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§ 4 RöV -
Genehmigungsfreier Betrieb...
Abs.1:
Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, deren
Röntgenstrahler der Bauart nach zugelassen ist, bedarf der Genehmigung nicht, wenn er die
Inbetriebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher anzeigt und der
Anzeige folgende Unterlagen beifügt:
- Abdruck der Bescheinigung einschließlich des Prüfberichtes eines
von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen.
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§ 18
RöV - sonstige Pflichten
Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, hat die Röntgeneinrichtung
in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durch einen von der zuständigen Behörde
bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen und eine Durchschrift des
Prüfberichtes der zuständigen Behörde zu übersenden. |
Technische Mindestanforderungen:
Entsprechend der 24. Bekanntmachung des BMA gelten für die
Sachverständigenprüfungen zwei verschiedene technische Mindestanforderungen. Zum einen
gelten für Röntgeneinrichtungen die vor dem 13. Mai 1994 in Betrieb genommen wurden, die
technischen Mindestanforderungen entsprechend der Röntgenverordnung. Zum anderen
gelten für nach dem 13. Mai 1994 in Verkehr gebrachte Röntgeneinrichtungen die technischen
Mindestanforderungen entsprechend dem Medizinproduktgesetz. Entscheidend für die
Auslegung ist hierbei die Notwendigkeit des Genehmigungsverfahrens. Sollte eine
Röntgeneinrichtung die vor dem 13. Mai 1994 eine Genehmigung zum Betrieb erhalten haben,
werden bei den weiteren Sachverständigenüberprüfungen nach § 18 RöV die damals
geltenden technischen Mindestanforderungen angewendet. Sollte jedoch auf Grund eines
Betreiberwechsel oder eines Umzuges in neue Räumlichkeiten ein neues
Genehmigungsverfahren notwendig werden, ist dieses dem Medizinproduktgesetz entsprechend
einzuleiten. Die technischen Mindestanforderungen nach Medizinproduktgesetz beinhalten
mitunter höhere Anforderungen an die Technik als eventuell vorhanden.