Durchführungshinweise
Im Monat September des Jahres 1995 erschien die überarbeitete Version
der seit Juli 1985 geltenden DIN 6868 Teil 3. Ziel bei der Überarbeitung der Norm war es,
die Qualitätssicherung auf ein Mindestmaß an Arbeit zu reduzieren, dabei aber die
Qualität der Röntgeneinrichtung optimal zu überprüfen.
Die überarbeitete DIN-Norm geht davon aus, dass eine Aufnahme in freier Einstellung pro
Röntgenstrahler sowie eine Aufnahme mit Belichtungsautomatik pro Anwendungsgerät
ausreichend die Konstanz von Generator, Strahler sowie Anwendungsgerät nachweisen kann.
Für die Standardröntgeneinrichtung (1 Röntgenstrahler; Tisch + Stativ) bedeutet dies,
es sind maximal 3 Aufnahmen erforderlich. Der Spannungsbereich der Aufnahmen ist
entsprechend des Einsatzgebietes der Röntgeneinrichtung entweder bei 70 oder 100 kV zu
wählen. Bei Benutzung beider Spannungsbereiche sollte die Aufnahme mit freier Einstellung
der Belichtungswerte bei einer Spannung von 70 kV, die Aufnahmen mit Belichtungsautomatik
bei einer Spannung von 100 kV gefertigt werden, Ausnahme ist die überwiegende Nutzung der
jeweils anderen Spannung. In der Praxis sieht dies meist so aus, das am Tisch eine
Aufnahme mit 70 kV bei freier Einstellung sowie eine Aufnahme mit 70 kV bei
Belichtungsautomatik gefertigt wird, am Stativ eine Aufnahme bei Belichtungsautomatik mit
100 kV .
Bei der Auswertung der Prüfkörperaufnahmen sind die zu bestimmenden Parameter pro
Aufnahme: die Dosis, die opt. Dichte sowie der Kontrast. Die einzuhaltenden Grenzwerte der
Dosis liegen für Aufnahmen mit freier Einstellung und bei 70 kV, mit Belichtungsautomatik
bei ± 30% , für Aufnahmen bei 100 kV gefertigt mit Belichtungsautomatik bei ± 25%. Eine
Änderung trat hier also nicht ein. Dies betrifft jedoch nur Prüfkörperaufnahmen, welche
mit einem der DIN 6868 T. 3 entsprechendem Prüfkörper gefertigt wurden. Für andere
Prüfkörperformen ist der Hersteller dafür verantwortlich, die materialabhängigen
Dosisgrenzwerte zu benennen. Für Schwächungskörper aus Aluminium 99,5 (fokusnah) mit
einer Stärke von 25 mm gilt für die freie Einstellung ± 30%, für 70 kV BLA ± 25% und
für 100 kV BLA ± 20%.
Die Grenzabweichung der optischen Dichte beträgt für Aufnahmen, gefertigt mit
Belichtungsautomatik sowie freier Einstellung ± 0,3. Grund für diese Änderung ist, dass
die Schwankung der Filmverarbeitung aus der Konstanzprüfung Röntgeneinrichtung
herauseliminiert werden sollte. Die Unterschiedlichkeit der Belichtung von
Sensitometerstreifen und Prüfkörperaufnahmen lässt eine Korrektur von Schwankungen der
Filmverarbeitung innerhalb der Konstanzprüfung Röntgeneinrichtung nicht zu. Die
Überprüfung der Filmverarbeitung im Zusammenhang mit der Konstanzprüfung
Röntgeneinrichtung kann nunmehr wegfallen. Es ist jedoch empfehlenswert bei
Überschreitung der Toleranzgrenzen der optischen Dichte bei der Konstanzprüfungen nach
DIN 6868 Teil 3 die Filmverarbeitung zu überprüfen. Nur dann ist korrekt
auszuschließen, dass die Filmverarbeitung verantwortlich für eventuelle Überschreitung
der Toleranzgrenzen ist.
Für den Kontrast wird kein Grenzwert angegeben, da der Kontrast visuell anhand der
Kontraststufen des Prüfkörpers auf der Aufnahme beurteilt wird. Sollte sich jedoch eine
erkennbare Kontraständerung bemerkbar machen, handelt es sich beim überwiegenden Teil um
eine Änderung der Energie der Strahlung, also um eine kV-Änderung. Auch ein deutlich
besser werdender Kontrast bedeutet eine Energieänderung, auf die zu reagieren ist. Es ist
also auch diesem Auswerteparameter, die ihm zustehende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen
und das Ergebnis, zu dokumentieren. Die Dokumentation hat sich in der Form bewährt, das
für Veränderungen zum schlechteren oder besseren Kontrast ein Minus- oder Pluszeichen,
bei gleichbleibenden Kontrast ein Istgleich-Zeichen eingetragen wird.
Weitere Auswertungen betreffen die Seitenabweichung sowie eine Sichtprüfung einer
Aufnahme pro Anwendungsgerät.
Die Seitenabweichung ersetzt die bis dahin durchgeführten Messungen der
Zentrumsabweichung sowie die Messung der Nutzstrahlenfeldgröße. Die Vorgehensweise der
Messung der Seitenabweichung ist der unteren Zeichnung zu entnehmen.
Sinn und Zweck der Sichtprüfung ist es, zu erkennen, dass das Nutzstrahlenfeld der
Prüfkörperaufnahmen frei von Störstellen oder Inhomogenitäten ist, wie sie zum
Beispiel bei Raster- und Röhrendezentrierungen, Rasterbrüchen oder Folienfehlern
auftreten können. Die Dokumentation erfolgt durch Eintragen von "j" für in
Ordnung oder "n" für nicht in Ordnung. Um eine ausreichende Kontrolle des
benutzten Nutzstrahlenfeldes zu gewährleisten, sollte für jedes Anwendungsgerät, an dem
Kassetten einer Größe von 35x35 cm und größer eingesetzt werden, eine Aufnahme mit
einer Feldgröße von 26x26 cm gefertigt werden.
Das erforderliche Protokoll für die Dokumentation der Konstanzprüfungen kann der
DIN-Norm entnommen werden, anderenfalls muss gewährleistet sein, dass alle vorher
genannten Prüfparameter Inhalt des Protokollblattes sind.