[BÄB 10/2005] Mit der zunehmenden Digitalisierung der Röntgendiagnostik kommt es gehäuft zu Problemen bei der Weitergabe von Röntgenaufnahmen. Aus diesem Grund weisen wir noch einmal auf die rechtlichen Grundlagen zur Übertragung hin.
Im § 28 der Röntgenverordnung (RöV) vom 08. 01. 1987, zuletzt geändert am 18. 06. 2002, wird auf die Weitergabepflicht von
Aufzeichnungen und Bildern zur Weiterbehandlungan den ärztlichen Kollegen hingewiesen. Im allgemeinen gibt es kaum Probleme.
Nur selten kam es zur Verweigerung der Herausgabe von Dokumentationen zur Röntgenuntersuchung. Eine Doppeluntersuchung und damit eine
unnötige Strahlenexposition der Patienten ohne rechfertigende Indikation war hier die Folge. Die Weitergabepraxis von Röntgenaufnahmen
bei digitalen Aufnahmearbeitsplätzen führte jedoch in letzter Zeit zu erheblichen Missstimmungen. Der Grund sind die unterschiedlichen
Medienformen und deren Lesbarkeit sowie die qualitative Eignung zur Befundung. Die möglichen Aufzeichnungsmedien in der digitalen
Projektionsradiographie sind digitale Datenträger(CD, DVD usw.), Filme und Papier.
Häufig kam es vor, dass dem weiterbehandelnden Arzt ein Papierbild ausgehändigt wurde oder ein Laserfilm, auf dem das Röntgenbild
extrem verkleinert dargestellt war. Die Option eines digitalen Datenträgers wird zwar angeboten, kann aber oft nicht genutzt werden,
da die notwendige Betrachtungstechnik fehlt.
Es ist jedoch entsprechend § 28 Abs. 6 RöV nicht entscheidend, welche Dokumentationsform vom Betreiber der Röntgeneinrichtung
angeboten wird, sondern welche vom weiterbehandelnden Arzt als für ihn brauchbar angesehen wird. Das Wissen über die ungenügende
Qualität von Papierbildern ist zwar durchaus vorhanden, da aber keine gesetzlichen Regelungen vorhanden waren, gab es keine Mittel
dieser Praxis entgegen zu wirken.
Die neue Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), erschienen am 20. November 2003, legt nunmehr fest, welche Anforderungen an ein
befundrelevantes Röntgenbild zustellen sind. Im Abschnitt 7. "nicht-transparente Dokumentationsmedien" wird die Weitergabe eines
Papierprints als befundrelevantes Medium ausgeschlossen. Auch zur Archivierung sind diese nicht geeignet. Es sind ebenso konkrete
Forderungen an Röntgenbilder enthalten, welche auf Film dokumentiert werden. So darf die Verkleinerung des Röntgenbildes maximal
70 % des Originalbildes betragen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein diagnoserelevantes Bild auf Laserfilm in entsprechender Größe oder auf elektronischem
Datenträger vorliegen muss. Welches Medium weiterzuleiten ist, bestimmt jener Arzt, der den Patienten weiterbehandelt und zu diesem
Zweck die Röntgenaufnahme benötigt.
Doz. Dr. med. habil. C.-P. Muth
Vorsitzender der ÄSQR