Die Qualitätssicherung und die damit verbundenen Qualitätskontrollen sind grundlegende Bestandteile des Schutzes der Patienten bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung (§ 83 StrlSchV).
Die Ärztlichen Stellen führen Prüfungen durch, mit denen
sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung am Menschen die Erfordernisse der medizinischen
Wissenschaft beachtet werden und die angewandten Verfahren und eingesetzten
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen,
sonstige Geräte oder Ausrüstungen den jeweiligen notwendigen
Qualitätsstandards entsprechen, um die Strahlenexposition des Patienten so
gering wie möglich zu halten.
Die Ärztlichen Stellen überwachen die
Qualitätssicherungsmaßnahmen. Sie haben zu überprüfen, ob
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die rechtfertigende Indikation nach § 80 StrlSchV gestellt
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die diagnostischen Referenzwerte nach § 81 Abs. 2 StrlSchV
bzw. die Aktivitätswerte in der Nuklearmedizin eingehalten
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Maßnahmen zur Optimierung der medizinischen
Strahlenanwendung getroffen und
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die Strahlenanwendung nach dem Stand der Heilkunde
durchgeführt wurde.
Sie hat weiterhin die Aufgabe, dem anwendenden Arzt Empfehlungen
zur Optimierung der Strahlenanwendung und gegebenenfalls zur Verringerung der
Strahlenexposition zu geben. Darüber hinaus prüft die ärztliche Stelle, ob
und in wie weit die Vorschläge umgesetzt wurden, um eine Qualitätssicherung
auf hohem Niveau zu gewährleisten. Hierzu kann auch eine Überprüfung und
Beratung in der betreffenden Institution durchgeführt werden. Die ärztliche
Stelle hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen, falls die Umsetzung der
Vorschläge nicht erfolgt. Die ärztliche Stelle unterliegt der ärztlichen
Schweigepflicht.