ÄSQR

Aufgaben und Ziele der Ärztlichen Stellen

Die Qualitätssicherung und die damit verbundenen Qualitätskontrollen sind grundlegende Bestandteile des Schutzes der Patienten bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung (§ 83 StrlSchV).

Die Ärztlichen Stellen führen Prüfungen durch, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewandten Verfahren und eingesetzten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen, sonstige Geräte oder Ausrüstungen den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards entsprechen, um die Strahlenexposition des Patienten so gering wie möglich zu halten.

Die Ärztlichen Stellen überwachen die Qualitätssicherungsmaßnahmen. Sie haben zu überprüfen, ob

  • die rechtfertigende Indikation nach § 80 StrlSchV gestellt

  • die diagnostischen Referenzwerte nach § 81 Abs. 2 StrlSchV bzw. die Aktivitätswerte in der Nuklearmedizin eingehalten

  • Maßnahmen zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung getroffen und

  • die Strahlenanwendung nach dem Stand der Heilkunde durchgeführt wurde.

Sie hat weiterhin die Aufgabe, dem anwendenden Arzt Empfehlungen zur Optimierung der Strahlenanwendung und gegebenenfalls zur Verringerung der Strahlenexposition zu geben. Darüber hinaus prüft die ärztliche Stelle, ob und in wie weit die Vorschläge umgesetzt wurden, um eine Qualitätssicherung auf hohem Niveau zu gewährleisten. Hierzu kann auch eine Überprüfung und Beratung in der betreffenden Institution durchgeführt werden. Die ärztliche Stelle hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen, falls die Umsetzung der Vorschläge nicht erfolgt. Die ärztliche Stelle unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

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