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Ärztliche Stellen nach Strahlenschutzverordnung

Gemäß § 83 der Strahlenschutzverordnung vom 20.06.2001 ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg (MASGF) als zuständige Behörde verpflichtet, eine Ärztliche Stelle für die Qualitätssicherung medizinischer Strahlenanwendungen sowie eine für die diagnostische und therapeutische Nuklearmedizin zu bestimmen.

Dieser Verpflichtung kam das MASGF nach, indem es die Landesärztekammer Brandenburg durch den § 129 des Heilberufsgesetzes als Ärztliche Stelle nach Strahlenschutzverordnung bestimmt hat.

Aufgaben und Ziele der Ärztlichen Stellen

Die Qualitätssicherung und die damit verbundenen Qualitätskontrollen sind grundlegende Bestandteile des Schutzes der Patienten bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung (§ 83 StrlSchV). Hier weiterlesen... Weiter

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