Gemäß § 83 der Strahlenschutzverordnung vom 20.06.2001 ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit
und Frauen des Landes Brandenburg (MASGF) als zuständige Behörde verpflichtet, eine Ärztliche Stelle für die
Qualitätssicherung medizinischer Strahlenanwendungen sowie eine für die diagnostische und therapeutische
Nuklearmedizin zu bestimmen.
Dieser Verpflichtung kam das MASGF nach, indem es die
Landesärztekammer Brandenburg durch den § 129 des Heilberufsgesetzes als
Ärztliche Stelle nach Strahlenschutzverordnung bestimmt hat.