§ 1
Im Land Brandenburg werden als berufliche Vertretungen der
- Ärztinnen und Ärzte die Landesärztekammer Brandenburg,
- Apothekerinnen und Apotheker die Landesapothekerkammer Brandenburg,
- Tierärztinnen und Tierärzte die Landestierärztekammer Brandenburg,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte die Landeszahnärztekammer
errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, können zur Durchführung ihrer
Aufgaben Verwaltungsakte erlassen und führen ein Dienstsiegel mit Landeswappen. Den Sitz
der Kammern bestimmen die Kammersatzungen.
§ 2
(1) Aufgaben der Kammern (Selbstverwaltungsaufgaben) sind:
- für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen und unter Beachtung
der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange der Gesamtheit der
Kammerangehörigen wahrzunehmen,
- die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen, soweit
nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben
ist,
- die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und im Veterinärwesen zu fördern, die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gestalten und Zusatzqualifikationen
ihrer Kammerangehörigen zu bescheinigen sowie die berufliche Fortbildung der
Kammerangehörigen zu fördern, Fortbildungszertifikate zu erteilen und bei Bedarf
Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren,
- den öffentlichen Gesundheitsdienst und öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Bereitschaftsdienst in den
sprechstundenfreien Zeiten sowie die Dienstbereitschaft der Apotheken außerhalb der
Öffnungszeiten sicherzustellen,
- auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander hinzuwirken,
insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, die aus der
Berufsausübung entstanden sind, zu vermitteln, und auf eine angemessene
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kammerangehörigen zu achten,
- bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Dritten, die aus der
Berufsausübung entstanden sind, zu vermitteln, soweit nicht andere Stellen zuständig
sind,
- bei Bedarf Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Versorgungseinrichtungen aufgrund einer besonderen Satzung für die
Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen,
- auf Verlangen der Aufsichtsbehörde Stellungnahmen abzugeben sowie auf Verlangen
der zuständigen Behörden Fachgutachten zu erstellen und Sachverständige zu
benennen,
- An-, Ab- und Änderungsmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-,
Schwerpunkts-, Bereichsbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der
Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt oder zuständigen Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt zu übermitteln. ( )
- Kammerangehörigen Heilberufsausweise auszugeben und sonstige Bescheinigungen
auszustellen. Sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis
benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a
Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie
gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und
gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Sie können dabei mit
anderen Kammern auf Landes- und Bundesebene zusammenwirken.
(2) Staats- und Gemeindebehörden sollen den Kammern Gelegenheit geben, sich über Fragen
ihres Geschäftsbereiches zu äußern.
(3) Zur Abstimmung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit
Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe auch anderer Länder und mit Verbänden, die
Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.