Arzt

Organisation der Kammern

Abschnitt 2 / §§ 3 bis 7

§ 3

(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen an, die im Land Brandenburg ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die Berufsangehörigen, die innerhalb der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen ausüben. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Ebenso können Berufsangehörige, die zuletzt in einer Kammer des Landes Brandenburg gemeldet waren und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, freiwilliges Mitglied der Kammer bleiben.

(2) Der Landesärztekammer gehören auch die Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler in der Medizin an, die bis zum 30. September 1992 freiwillig der Landesärztekammer beigetreten sind.

(3) Die Kammerangehörigen haben sich innerhalb eines Monates bei der zuständigen Kammer schriftlich anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes schriftlich anzuzeigen und den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. Die Einhaltung dieser Pflichten kann durch Verwaltungszwang durchgesetzt werden.

(4) Auf die in Absatz 2 genannten Personen findet das ärztliche Berufsrecht, insbesondere auch die Abschnitte 3, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes, keine Anwendung. Die Organe der Landesärztekammer sollen einzelnen Beauftragten dieses Personenkreises Gelegenheit geben, sich zu Fachfragen zu äußern.

§ 4

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU L 320 S. 3), ausüben, gehören abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistenden haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. Die Vorschriften des Abschnittes 5 (Berufsausübung) und des Abschnittes 7 (Berufsgerichtsbarkeit) gelten für sie entsprechend. Sie haben ihre Dienstleistungen unter den entsprechenden deutschen Berufsbezeichnungen oder den von den Kammern nach § 35 bestimmten Bezeichnungen zu erbringen.

(3) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung durch die empfangende Person sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Die Kammern unterrichten die beschwerdeführenden Personen über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die nach § 5 Abs. 4 zuständige Berufszulassungsbehörde.

§ 5

(1) Die Kammern können von den Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 die Auskünfte verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Auskunftspflicht entfällt, soweit sich die Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 bei Erteilung der Auskunft einer straf- oder berufsgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen bleibt unberührt. Die Einhaltung dieser Auskunftspflicht kann mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden.

(2) Bei den Kammern und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen zu führen. Alle Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:

  1. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift;
  2. Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Schwerpunkts- und Bereichsbezeichnung, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; die Dauer der Tätigkeit; bei selbstständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Berufsgruppen;
  3. in- und ausländische akademische Grade;
  4. Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35 und § 54.

(3) Die für die Berufszulassung der Berufsangehörigen nach § 1 Satz 1 zuständige Behörde (Berufszulassungsbehörde) informiert die jeweils zuständige Kammer sowie die untere Gesundheitsbehörde oder die untere Veterinärbehörde, die für den Ort der Berufsausübung zuständig sind, über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen. Die Berufszulassungsbehörde übermittelt der Kammer Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG."

(4) Die Kammern und die Berufszulassungsbehörde sind nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

(5) Die Kammern unterrichten die Berufszulassungsbehörden über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten der Kammerangehörigen oder Dienstleistenden geeignet ist, Zweifel an deren Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an deren Würdigkeit oder Zuverlässigkeit hervorzurufen, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen haben.

(6) Die Kammern dürfen Daten nach Absatz 1 bis 5 nur erheben und speichern, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist, dürfen die gespeicherten Daten an die Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, die Versorgungswerke, die Aufsichts- und Approbationsbehörden sowie im Falle des Wechsels der Kammerzugehörigkeit an die zuständige Kammer übermittelt werden. Für die Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen oder an andere Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches sowie in allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 6

Die Kammern bilden bei Bedarf Untergliederungen. Das Nähere regeln die Hauptsatzungen.

§ 7

(1) Die Landesärztekammer errichtet eine Ethikkommission zur Beratung ihrer Kammermitglieder in berufsethischen Fragen und zur Wahrnehmung der bundesrechtlich oder landesrechtlich einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben. Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes, § 20 des Medizinproduktegesetzes, §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes, § 92 der Strahlenschutzverordnung sowie § 28g der Röntgenverordnung wahr.

(2) Der Ethikkommission gehören neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kommission zu berufen. Die Ethikkommission und deren Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Landesärztekammer schließt zur Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro pro Jahr ab. Im Falle der Inanspruchnahme der Landesärztekammer oder der für diese handelnden Kommissionsmitglieder aus der Tätigkeit der Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz stellt das Land die Landesärztekammer von Schadensersatzverpflichtungen frei, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Gleiches gilt, soweit das Versicherungsunternehmen die Versicherungsleistung aus Gründen verweigert, die nicht dem Verantwortungsbereich der Landesärztekammer zuzurechnen sind. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Landesärztekammer zu regeln.

(4) Soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorgeben, regelt die Landesärztekammer durch Satzung

  1. die Aufgaben und Zuständigkeiten,
  2. die Voraussetzungen für die Tätigkeit,
  3. die Zusammensetzung,
  4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren,
  6. die Geschäftsführung,
  7. die Aufgaben des Vorsitzes,
  8. die Haftung,
  9. die Kosten des Verfahrens,
  10. die Entschädigung der Mitglieder,
  11. die Information der Kammerangehörigen über die getroffenen Entscheidungen

der Ethikkommission.

(5) Die Landesapothekerkammer und die Landeszahnärztekammer können Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammermitglieder in berufsethischen Fragen errichten. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer errichten durch Satzung Gutachter- oder Schlichtungsstellen für ärztliche oder zahnärztliche Behandlungsfehler als unselbstständige Einrichtungen. In der Satzung regeln die in Satz 1 genannten Kammern insbesondere

  1. die Aufgaben und Zuständigkeiten,
  2. die Voraussetzungen für die Tätigkeit,
  3. die Zusammensetzung,
  4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren,
  6. die Antragsberechtigung,
  7. die Geschäftsführung,
  8. die Aufgaben des Vorsitzes,
  9. die Kosten des Verfahrens,
  10. die Entschädigung der Mitglieder,
  11. die Information der Kammerangehörigen über die getroffenen Entscheidungen

der Gutachter- oder Schlichtungsstellen. Die Landestierärztekammer kann eine Gutachterstelle errichten.

(7) Die Kammern können mit anderen Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern gemeinsame Einrichtungen nach den Absätzen 1, 5 und 6 schaffen oder sich Einrichtungen von Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.

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