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Abschnitt 3

Organe der Kammern

Abschnitt 3 / §§ 8 bis 25

§ 8

Organe der Kammern sind:

  1. die Kammerversammlung,
  2. der Kammervorstand,
  3. die Präsidentin oder der Präsident.

§ 9

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode dauert außer im Falle des § 17 vier Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Sie ist eine Briefwahl. Das Land bildet einen Wahlkreis. Alle Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.

(3) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, erfolgt abweichend von Absatz 2 die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Vorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.

(4) Die Kammern tragen die Wahlkosten.

§ 10

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die

  1. für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und Betreuer die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. infolge gerichtlicher Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 das Wahlrecht nicht besitzen.

(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

§ 11

(1) Wählbar sind alle Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören.

(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage

  1. infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
  2. infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 59 Abs. 1 Nr. 3),
  3. hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.

§ 12

(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung:

  1. durch Verzicht, der dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist; eine Erklärung in elektronischer Form ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen;
  2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (§ 11). Die Untersuchungshaft zieht jedoch nicht den Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung nach sich.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 beschließt der Vorstand der Kammer darüber, ob der Verlust des Sitzes eingetreten ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern des Vorstandes, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben und dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen.

§ 13

(1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 21 und höchstens 101 Mitglieder an.

(2) Für je

  1. 150 Angehörige der Landesärztekammer,
  2. 30 Angehörige der Landesapothekerkammer,
  3. 45 Angehörige der Landestierärztekammer,
  4. 50 Angehörige der Landeszahnärztekammer

ist ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen.

(3) Würde aufgrund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.

§ 14

(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zur Landesärztekammer von mindestens 20, zur Landesapothekerkammer von mindestens zehn, zur Landestierärztekammer von mindestens zehn und zur Landeszahnärztekammer von mindestens 15 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen. Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Kammer hat auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen auszuhändigen, das Name, Vorname und private Anschrift enthält.

§ 15

Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten folgen, im Falle des § 9 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl.

§ 16

Die Kammern regeln das Wahlverfahren durch Satzung (Wahlordnung), die insbesondere enthalten muss:

  1. die Bestimmung des Wahltages, der Wahlzeit und ihre Bekanntmachungen,
  2. die Bildung und die Aufgaben der Wahlorgane,
  3. die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss sowie die Voraussetzungen über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
  4. die Anforderungen an die Wahlvorschläge, ihre Zulassung und ihre Bekanntmachungen,
  5. die Gestaltung der Stimmzettel,
  6. die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe,
  7. die Wahlhandlung,
  8. die Auszählung der Stimmen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit,
  9. die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und seine Bekanntmachung,
  10. den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung, die Berufung von nachrückenden Ersatzpersonen und ihre Bekanntmachung,
  11. die Wahlprüfung durch die Kammerversammlung,
  12. die Voraussetzungen für Wiederholungswahlen,
  13. die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag (§ 17).

§ 17

Auf Verlangen von mindestens zwei Drittel der Kammerangehörigen sind durch die Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.

§ 18

(1) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder die Hauptsatzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Kammerversammlung wählt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten.

§ 19

(1) Vereinigungen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.

(2) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretung sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.

§ 20

(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.

(2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.

§ 21

(1) Die Kammerversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:

  1. die Hauptsatzung,
  2. die Wahlordnung,
  3. die Geschäftsordnung,
  4. die Berufsordnung,
  5. die Bereitschaftsdienstordnung,
  6. die Weiterbildungsordnung,
  7. die Haushalts- und Kassenordnung,
  8. die Satzung zur Feststellung des Haushaltsplanes,
  9. die Beitragsordnung,
  10. die Gebührenordnung,
  11. die Satzung zur Errichtung von Ethikkommissionen,
  12. die Satzung zur Errichtung von Gutachter- oder Schlichtungsstellen nach § 7 Abs. 2,
  13. die Fortbildungsordnung,
  14. die Einrichtung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen,
  15. die Entlastung des Vorstandes aufgrund des von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  16. die Entsendung von Mitgliedern in Arbeitsgemeinschaften nach § 2 Abs. 3,
  17. sonst durch die Hauptsatzung oder andere Satzungen ihr zugewiesene Aufgaben und
  18. 18. die sonstigen Satzungen.

(2) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die Genehmigung der Satzung für Versorgungseinrichtungen erfolgt im Einvernehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium. Sie sind mit Ausnahme der Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer zu veröffentlichen. Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 10 sind darüber hinaus im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

§ 22

(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung.

(3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.

(4) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit der Kammerversammlung dies verlangt.

§ 23

Der Kammervorstand ist zur Beratung und zur Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung berechtigt und verpflichtet.

§ 24

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus. Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Kammerversammlung sowie des Kammervorstandes ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder der Kammervorstand es beschließt.

(4) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident der Landesärzte- und der Landeszahnärztekammer darf nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.

§ 25

Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammer (§ 8) werden durch Satzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.

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