Abschnitt 4 / §§ 26 bis 29
§ 26
(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfes von den Kammerangehörigen Beiträge. Sie sind berechtigt, Daten über die Einkünfte der Kammerangehörigen aus deren beruflicher Tätigkeit zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Veranlagung des Beitrages erforderlich ist. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(2) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben werden. Das Nähere regeln die Gebührenordnungen.
(3) Nichtgezahlte Beiträge, Zwangsgelder sowie die in Absatz 2 genannten Gebühren werden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen beigetrieben. Die eingehenden Geldbeträge fließen den Kammern zu.
§ 27
(1) Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für die Kammerangehörigen und deren Familien schaffen.
(2) Die Landesapothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleiches zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. Auf die für diesen Zweck erhobenen Beiträge findet § 26 Abs. 1 Anwendung. Das Nähere wird durch die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse bestimmt. Beschlüsse der Landesapothekerkammer nach den Sätzen 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 28
(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.
(2) Die Kammern können Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, sie können sich einer anderen Versorgungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere ist in einer Anschlusssatzung zu regeln.
(3) Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammer im Übrigen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.
(4) Die Versorgungseinrichtung hat folgende Organe:
- die Kammerversammlung,
- den Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ und
- den Aufsichtsausschuss als aufsichtsführendes Organ.
Der Verwaltungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern, von denen sechs der Versorgungseinrichtung angehören müssen. Je ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Prüfung eines Diplom-Mathematikers oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben oder auf dem Gebiet des Bank- oder Hypothekenwesens erfahren sein. Der Aufsichtsausschuss besteht aus zehn ärztlichen Mitgliedern. Die ärztlichen Mitglieder beider Ausschüsse werden jeweils von der Kammerversammlung gewählt und müssen der Versorgungseinrichtung angehören. Für die ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Wahlperioden so zu bestimmen, dass bei jeder Wahl nur jeweils die Hälfte der Mitglieder neu zu wählen ist. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsausschusses und seine ständige Vertretung dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Kammer sein. Die Mitglieder der Ausschüsse dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des jeweils anderen Ausschusses der Versorgungseinrichtung sein.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsausschusses vertritt die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Für das vorsitzende Mitglied ist eine ständige Vertretung zu bestellen. Außerdem ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung schriftlich abgegeben werden.
(6) Die Versorgungseinrichtung gewährt:
- Altersrente,
- Berufsunfähigkeitsrente,
- Hinterbliebenenrente,
- andere durch Satzung vorgesehene Leistungen.
(7) Die Satzung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:
- die versicherungspflichtigen Mitglieder,
- den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft,
- die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft,
- die freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Kammerzugehörigkeit,
- die Höhe und die Art der Versorgungsleistungen,
- die Höhe der Beiträge,
- die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Verwaltungsorgane der Versorgungseinrichtung,
- die Beteiligung der Aufsichtsbehörde sowie der Versicherungsaufsichtsbehörde.
§ 29
(1) Die Kammern unterliegen der allgemeinen Körperschaftsaufsicht (§ 19 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes). Die allgemeine Körperschaftsaufsicht erstreckt sich darauf, dass die Kammern ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, im Einklang mit dem geltenden Recht und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausüben.
(2) Aufsichtsbehörde ist das zuständige Fachministerium.
(3) Zu den Tagungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen und hat dort jederzeit Rederecht.
(4) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(5) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Versicherungsaufsicht, die das insoweit zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium ausübt. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gilt entsprechend.