Arzt

Berufsausübung

Abschnitt 5 / §§ 30 bis 34

§ 30

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Das Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige die Kammer zu unterrichten.

§ 31

(1) Kammerangehörige, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  2. soweit sie in Einrichtungen zur ambulanten Behandlung von Patientinnen und Patienten tätig sind, grundsätzlich am Bereitschaftsdienst teilzunehmen,
  3. soweit sie ärztlich, tierärztlich oder zahnärztlich tätig sind, über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,
  4. eine der Art und Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten; eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht nicht, soweit zur Deckung der Haftpflichtrisiken anderweitige gleichwertige Sicherheiten bestehen.

Satz 1 Nr. 2 gilt für Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend.

(2) Die Ausübung ambulanter ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen. Ambulante ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit kann auch in einem vertragsärztlich zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum ausgeübt werden. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 1 Ausnahmen zulassen im Falle von Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes besitzen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für Tierärztinnen und Tierärzte.

(3) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen über den Praxissitz hinaus an weiteren Orten ihre berufliche Tätigkeit ausüben, soweit hierdurch die ordnungsgemäße Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt für Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend.

(4) Die Führung einer Einzelpraxis sowie die gemeinschaftliche oder kooperative Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten sind auch in Form einer juristischen Person des Privatrechts zulässig, soweit eine eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die in Satz 1 genannten Berufsangehörigen können sich unter den dort genannten Voraussetzungen auch mit anderen Angehörigen akademischer Heilberufe, Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern, Berufsangehörigen staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen oder Angehörigen sozialpädagogischer Berufe zur kooperativen Berufsausübung in Form einer juristischen Person des Privatrechts zusammenschließen.

§ 32

(1) Das Nähere zu § 31 regeln die Berufsordnung und die Bereitschaftsdienstordnung.

(2) Die Berufsordnung hat insbesondere die Anforderungen festzulegen, die im Rahmen einer gemeinschaftlichen oder kooperativen Berufsausübung gemäß § 31 Abs. 4 eine eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleisten.

(3) Die Bereitschaftsdienstordnung hat insbesondere zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und eine Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.

(4) Die Kammern sind berechtigt, zur Einhaltung der Berufsordnung und der Bereitschaftsdienstordnung Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber den Kammerangehörigen zu erlassen.

§ 33

(1) Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 30 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
  2. der Ausübung des Berufes in einer Praxis, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
  3. der Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,
  4. des ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Bereitschaftsdienstes,
  5. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  6. der Praxis- und Apothekenankündigung,
  7. der Praxis- und Apothekeneinrichtung,
  8. der Durchführung von Sprechstunden von Ärzten, Tierärzten und Zahnärzten sowie Öffnungszeiten von Apotheken,
  9. der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
  10. der Weitergabe von Patientendateien an Praxisnachfolgerinnen oder Praxisnachfolger,
  11. der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
  12. des nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderlichen Ausmaßes des Verbotes oder der Beschränkung der Werbung,
  13. der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,
  14. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
  15. der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  16. der Beratungspflicht durch unabhängige Ethikkommissionen,
  17. der Organentnahme bei Lebenden und
  18. der Ausbildung von Personal, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz.

(2) Die Landesärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landeszahnärztekammer erlassen jeweils eine Bereitschaftsdienstordnung, die insbesondere enthalten soll:

  1. Beschreibung und Festlegung der Teilnahmepflicht,
  2. Einrichtung der Bereitschaftsdienstbezirke,
  3. Heranziehung zum Bereitschaftsdienst (Reihenfolge),
  4. zeitliche Begrenzung des Bereitschaftsdienstes (Dauer),
  5. Festlegung der Bereitschaftsdienstzeiten; für Zahnärztinnen und Zahnärzte außerdem die Regelung der Bereitschaftsdienstzeiten und der Sprechstundenzeiten für Notfälle,
  6. Bekanntmachung des Bereitschaftsdienstes,
  7. Befreiungsregelung,
  8. Zusammenwirken der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung.

(3) Soweit Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte andere Berufsangehörige zu Verrichtungen bei Patientinnen oder Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, kann die Berufsordnung Regelungen zur angemessenen finanziellen Beteiligung an den Liquidationserlösen vorsehen.

§ 34

(1) Der Kammervorstand kann Kammerangehörige, die ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Verbeamtete Kammerangehörige unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.

(2) Die Rüge kann mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 5 000 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung (z. B. Fürsorgefonds der Kammern) zu zahlen.

(3) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhaltes ein berufsgerichtliches Verfahren gegen Kammerangehörige eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des § 71 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. Im Übrigen gilt § 58 Abs. 3 entsprechend.

(4) Das Rügerecht unterliegt der berufsgerichtlichen Nachprüfbarkeit. Die Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann gegen die Rüge Beschwerde beim Berufsgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat die Wirkung eines Antrages nach § 69 Abs. 2.

(5) Abmahnungen durch die Präsidentin oder den Präsidenten bleiben unberührt.

(6) Akten über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einem Berufsgerichtsverfahren geführt haben, oder Akten über Berufsgerichtsverfahren, die nicht zu berufsgerichtlichen Maßnahmen im Sinne des § 59 geführt haben, sind ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des zugrunde liegenden Bescheides oder ab Rechtskraft des Urteils fünf Jahre aufzubewahren. In allen übrigen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist ab Verfahrensende zehn Jahre. Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist sind die personenbezogenen Daten in den Akten zu löschen.

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