Arzt

Allgemeines

Unterabschnitte 1 / §§ 35 - 44

§ 35

Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebiets- oder Facharztbezeichnung), Schwerpunkt, Bereich oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse gemäß Weiterbildungsordnung hinweisen.

§ 36

(1) Die Bezeichnungen nach § 35 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen in Weiterbildungsordnungen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG, zu beachten.

(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.

§ 37

(1) Bezeichnungen nach § 35 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören.

§ 38

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Schwerpunkten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen wird grundsätzlich ganztätig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte oder die zur Weiterbildung ermächtigten Kammerangehörigen wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten in Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden unter drei Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die Weiterzubildenden sind angemessen zu vergüten.

(5) Die zuständige Kammer kann im Rahmen ihrer Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung treffen. Sie kann dabei insbesondere vorsehen, dass die Weiterbildung in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, abgeleistet werden kann. In diesem Fall muss die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Darüber hinaus kann die zuständige Kammer auch im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 4 zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(6) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 35 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen.

§ 39

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen, im öffentlichen Dienst oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und pharmazeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) einschließlich der Praxen ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Weiterbildung mit anderen Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann Kammerangehörigen nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden. Die Ermächtigung kann befristet erteilt werden.

(3) Ermächtigte Kammerangehörige sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.

(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit ermächtigter Kammerangehöriger an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre Ermächtigung zur Weiterbildung.

§ 40

(1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen und die Zulassung der Weiterbildungsstätten entscheidet die zuständige Kammer. Die Ermächtigung und Zulassung bedürfen eines schriftlichen Antrages.

(2) Die zuständige Kammer führt Verzeichnisse der ermächtigten Kammerangehörigen und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt und zugelassen sind. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.

(3) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten im öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst entscheidet das Fachministerium. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Landesbehörden übertragen.

(4) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes unberührt.

§ 41

(1) Die Anerkennung nach § 37 Abs. 1 ist bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Die Weiterbildungsordnung kann für bestimmte Bezeichnungen Abweichendes vorsehen.

(2) Die Prüfung wird von einem bei der jeweiligen Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Das Fachministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom Fachministerium bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Weiterbildung in den in der Weiterbildungsordnung festgelegten Bezeichnungen, die Voraussetzung für die Anerkennung der vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen.

(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann im Übrigen mehrmals wiederholt werden.

(7) Wer in einem von den §§ 38 und 39 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.

§ 41 a

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1, mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anzuerkennen sind oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG, gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 37 Abs. 1 Satz 1.

(2) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 müssen unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG ablegen (Anpassungsmaßnahmen), wenn die Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr hinter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit zurückbleibt oder sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Bei der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Zwischen den Anpassungsmaßnahmen können Staatsangehörige eines europäischen Staates nach § 4 Abs. 1 wählen,

  1. die eine Weiterbildung in einem europäischen Staates nach § 4 Abs. 1 abgeschlossen haben, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch an erkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht,
  2. die in einem Drittstaat eine Weiterbildung, die durch einen europäischen Staat nach § 4 Abs. 1 anerkannt worden ist, abgeschlossen haben, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird, oder
  3. wenn sie die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäi schen Union deshalb nicht erfüllen, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachge wiesen wird.

Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl nach Satz 1 müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.

(4) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.

(5) Spätestens einen Monat nach Zugang haben die Kammern den Eingang der Anträge auf Anerkennung von in anderen europäischen Staaten erworbenen Berufsqualifikationen zu bestätigen und die antragstellenden Personen auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen nach Absatz 1 sind spätestens innerhalb von drei Monaten und Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von vier Monaten nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen.

(6) Die Kammern haben der zuständigen Behörde eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 auf Ersuchen die Daten mitzuteilen, die für die Zulassung als Fachärztin oder Facharzt und für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt in diesem Staat erforderlich sind. Soweit es erforderlich ist, haben die Kammern nach entsprechender Prüfung zu bestätigen, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammern dürfen ihrerseits von den zuständigen Behörden eines der vorgenannten Staaten Auskünfte nach Satz 1 einholen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person bestehen.

§ 42

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt.

(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 35 führt und in eigener Praxis ärztlich, tierärztlich oder zahnärztlich tätig ist, ist gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und hat sich in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tierärztinnen und Tierärzte.

§ 43

(1) Die einzelnen Kammern erlassen die Weiterbildungsordnung als Satzung.

(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. der Inhalt und Umfang der Gebiete, Schwerpunkte und der sonstigen nach der Weiterbildungsordnung festgelegten Bezeichnungen,
  2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 36,
  3. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 38, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie die Dauer und die besonderen Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 41 Abs. 6,
  4. die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 39 Abs. 2 und § 40 Abs. 4,
  5. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 39 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind sowie
  6. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 41 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 41 Abs. 1 Satz 2.

(3) Unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 können in den Weiterbildungsordnungen Regelungen zum Erwerb

  1. zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und
  2. von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung, die bei Erteilung in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen ist.

§ 44

Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Das Nähere bestimmt die Weiterbildungsordnung, die auch Ausnahmen vorsehen kann. Insbesondere kann sie im Sinne einer Besitzstandswahrung auch Übergangsbestimmungen zum Führen von Bezeichnungen treffen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden sind.

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