Unterabschnitte 7 / §§ 53 - 57
§ 53
Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie
2005/36/EG wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt. Sie beträgt mindestens drei Jahre.
Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die
Landesärztekammer in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die
besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie
2005/36/EG. Sie kann längere Weiterbildungszeiten festlegen.
§ 54
(1) Wer die besondere Ausbildung nach § 53 abgeschlossen hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, erhält von der Landesärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Wird eine andere Gebietsbezeichnung für die allgemeinmedizinische Weiterbildung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen. Das Nähere zu Satz 3 ist in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer zu regeln.
(2) Wer einen Ausbildungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die
spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien
der Europäischen Union erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1
und 2.
§ 55
(1) Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat im Sinne des § 4 Abs. 1
zurückgelegte Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die
Ausbildung nach § 53 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
vorgenannten Staates vorliegt, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der
Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht eines
europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 in Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
§ 56
Wer die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" aufgrund der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 54 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 54 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 57
(1) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2003
begonnen hat, darf sie nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Heilberufsgesetzes geltenden Bestimmungen beenden. § 54 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem 31. Dezember 2002
begonnen hat, führt diese nach den Bestimmungen der §§ 53 bis 57 dieses Gesetzes in der ab
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes geltenden Fassung zu
Ende. Die Landesärztekammer regelt durch Satzung die Anrechnung von vor diesem
Zeitpunkt abgeleisteten Ausbildungszeiten.