§ 58
(1) Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, unterliegen der
Berufsgerichtsbarkeit. Der Berufsgerichtsbarkeit unterliegen auch Berufspflichtverletzungen,
die Kammerangehörige während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren
Berufsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland begangen haben, sofern diese nicht
bereits dort verhandelt worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verbeamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Dienstpflichten
verletzt haben.
(3) Sind seit einer Verletzung der Berufspflichten, die höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig; ist vor Ablauf der Frist ein schriftlicher Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist von diesem Zeitpunkt an für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung gelten entsprechend.
§ 59
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
- Warnung,
- Verweis,
- Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,
- Geldbuße bis zu 50 000 Euro,
- Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes.
(2) Die in Absatz 1 unter den Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen können neben der Maßnahme gemäß Nummer 4 getroffen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.
§ 60
(1) Berufsgerichte sind:
- das Berufsgericht für Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht Potsdam angegliedert ist,
- das Landesberufsgericht für Heilberufe als Rechtsmittelinstanz, das dem Oberverwaltungsgericht angegliedert ist.
(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 61
(1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzende und zwei Berufsangehörigen aus dem Beruf der Beschuldigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer besetzt sind.
(2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern aus dem Beruf der Beschuldigten besetzt sind.
(3) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.
(4) Vorstandsmitglieder oder Angestellte der Kammern können nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.
§ 62
Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichtes für Heilberufe sowie die oder der Vorsitzende und die richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Landesberufsgerichtes für Heilberufe werden von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren bestellt.
§ 63
(1) Die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Berufsgerichtes für Heilberufe und des Landesberufsgerichtes für Heilberufe werden auf die Dauer von vier Jahren von Wahlausschüssen gewählt. Für jeden Beruf wird je ein Wahlausschuss für das Land Brandenburg gebildet.
(2) Jeder Wahlausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Potsdam sowie je einer oder einem von den zuständigen Kammern benannten Kammerangehörigen. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist gleichzeitig eine Vertretung zu benennen. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.
(3) Der Ausschuss wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem Wahlausschuss eine Liste von geeigneten Bewerbern vorzulegen, die mindestens 25 Namen enthält.
(5) Gewählt ist, wer mindestens zwei Stimmen auf sich vereinigt.
§ 64
Für jedes Mitglied des Berufsgerichtes für Heilberufe und des Landesberufsgerichtes für Heilberufe ist eine Vertretung zu bestellen oder zu wählen.
§ 65
(1) Vom nichtrichterlichen Beisitz ist ausgeschlossen:
- wer das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,
- wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist,
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
- wer in einem berufsgerichtlichen Verfahren für unwürdig erklärt worden ist, seinen Beruf auszuüben.
(2) Nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer sind des Amtes zu entheben, wenn sie sich einer Straftat oder einer Verletzung der Berufspflichten schuldig machen, die sie als unwürdig erscheinen lassen, das Amt weiter auszuüben. Die Entscheidung trifft auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Gerichtes, dem sie angehören, das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Die Betroffenen sind zu hören.
§ 66
(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:
- die Zahl der Kammern oder Senate,
- die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten,
- die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder des Berufsgerichtes sowie ihrer Vertretungen auf die einzelnen Kammern oder Senate.
(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Potsdam im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichterinnen und Berufsrichtern des Berufsgerichtes.
§ 67
(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.
(2) Die Vereidigung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
§ 68
Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte für Heilberufe richtet sich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
§ 69
(1) Den schriftlichen Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem Berufsgericht für Heilberufe stellen.
(2) Alle Kammerangehörigen können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich schriftlich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.
(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses schriftlich zurücknehmen.
§ 70
Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.
§ 71
(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Gerichtes ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht erforderlich erscheint.
(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn die oder der Vorsitzende der oder dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.
(3) Gegen die Zurückweisung des Antrages können die Antragstellerinnen und Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich die Beschlussfassung des Berufsgerichtes für Heilberufe beantragen.
§ 72
Das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe besteht aus dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung.
§ 73
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch einen Beschluss des Berufsgerichtes für Heilberufe eröffnet, in welchem die den Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen anzuführen sind. Der Beschluss ist den Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen. Findet ein Ermittlungsverfahren statt, so ist in dem Beschluss zugleich ein richterliches Mitglied des Berufsgerichtes für Heilberufe zu benennen, das das Ermittlungsverfahren führt (Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer).
(2) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht für Heilberufe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren entscheiden.
§ 74
(1) Ist gegen die eines Berufsvergehens Beschuldigten wegen desselben Sachverhaltes die Klage im strafrechtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafrechtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil Beschuldigte flüchtig sind.
(2) Sind Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthält.
(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteiles bindend, wenn nicht das Berufsgericht für Heilberufe einstimmig die Nachprüfung beschließt.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen Beschuldigte ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit anhängig ist.
§ 75
(1) Im Ermittlungsverfahren sind Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Die Antragstellerinnen oder Antragsteller sind hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Sie können an der Vernehmung teilnehmen und sind auf Verlangen zu hören.
(2) Sind Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so sind sie nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Sind Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.
§ 76
(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage für das weitere Verfahren erforderlich ist. Die Vereidigung findet nach der Vernehmung statt.
(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der Untersuchungsführerin und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Beschuldigte sind in jedem Falle durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.
(3) Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer hinzuzuziehen und sie, wenn sie nicht verbeamtet sind, auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 77
Beschuldigte, die Antragstellerin oder der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.
§ 78
Die Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen erfolgt in Gegenwart der Beschuldigten. Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer kann jedoch die Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn sie dies mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich halten; die Beschuldigten sind jedoch, sobald sie wieder vorgelassen werden, über das Ergebnis der Beweiserhebung zu unterrichten.
§ 79
(1) Ergeben sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so legt die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die Akten dem Gericht zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vor. Sind die Beschuldigten zu dem neuen Sachverhalt bereits durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer gehört worden, so kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung der Beschuldigten ergänzt werden.
(2) In dringenden Fällen kann die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die hier erforderlichen Ermittlungen ohne weiteres vornehmen.
§ 80
Nach Abschluss der Ermittlungen übersendet die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht für Heilberufe. Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichtes für Heilberufe kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
§ 81
(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht für Heilberufe ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In dem Beschlussverfahren kann nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 5 000 Euro erkannt werden. Eine Feststellung nach § 90 Abs. 2 ist nicht zulässig.
(2) Der Beschluss ist den Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen.
(3) Gegen den Beschluss können die Beschuldigten sowie die Antragsberechtigten binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichtes für Heilberufe Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht schriftlich zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen, anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
§ 82
(1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird von der oder dem Vorsitzenden der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Zur Hauptverhandlung lädt die oder der Vorsitzende Beschuldigte, Beistände, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie die übrigen Antragsberechtigten.
(3) Der oder die Vorsitzende lädt ferner Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen der Beschuldigten, der Beistände sowie der Antragstellerinnen und Antragsteller angegeben werden.
(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
§ 83
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des 14. und 15. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden.
§ 84
(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind.
(2) Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
§ 85
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.
(2) In der Hauptverhandlung trägt die oder der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Der Aktenvortrag kann auch durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter erfolgen, die oder der von der oder dem Vorsitzenden bestellt worden ist.
(3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.
§ 86
(1) Nach Anhörung der Beschuldigten werden Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.
§ 87
Nach Schluss der Beweisaufnahme werden die Antragstellerinnen und Antragsteller und die übrigen Antragsberechtigten gehört, wenn sie erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.
§ 88
(1) Werden Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so kann diese mit ihrer Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(2) Stimmen Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Gericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.
(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.
§ 89
(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
§ 90
(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 59 aufgeführten Maßnahmen.
(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,
- dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder
- dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.
§ 91
Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des 16. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 92
(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.
(2) Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und der oder dem Beschuldigten, dem Beistand sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.
§ 93
(1) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen,
- wenn Beschuldigte verstorben sind,
- wenn Beschuldigte in unheilbare Geisteskrankheit verfallen sind oder
- wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war.
(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn der Ehegatte, ein Kind oder ein Elternteil dies schriftlich beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode von Beschuldigten bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.
(3) Trifft das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht die in § 90 Abs. 2 Nr. 1 genannte Feststellung, so ist das Verfahren einzustellen.
§ 94
(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 92 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht gemäß § 93 Abs. 2 antragsberechtigten Angehörigen den Einstellungsbeschluss schriftlich mitteilen.
§ 95
Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichtes für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.
§ 96
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe können Beschuldigte sowie Antragstellerinnen und Antragsteller (§ 69) Berufung einlegen.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Urteiles beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe eingeht.
(3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.
§ 97
(1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.
(2) Die Antragsberechtigten können Berufung auch zugunsten von Beschuldigten einlegen.
(3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden.
§ 98
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist.
§ 99
(1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Landesberufsgerichtes für Heilberufe verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist.
(2) Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger können innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(3) § 81 findet auf das Berufungsverfahren keine Anwendung.
§ 100
Ergeht kein Bescheid gemäß § 99 oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt die oder der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung an.
§ 101
Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichtes für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 102 verfährt.
§ 102
(1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn
- das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet,
- weitere Aufklärung erforderlich ist oder
- Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 88) nicht zustimmen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.
§ 103
(1) Im Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.
(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen
- die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens,
- die Einstellung des Verfahrens oder
- die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 93 Abs. 2).
§ 104
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung einschließlich des § 361 sinngemäße Anwendung.
§ 105
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens enthalten. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den baren Auslagen.
(2) Die Gebühren haben die Beschuldigten zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 59 genannten Maßnahmen erkannt wird. Sie betragen mindestens fünf Euro, höchstens 250 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Die baren Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden
- den Beschuldigten, wenn auf eine der in § 59 genannten Maßnahmen erkannt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere bare Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen, so dürfen besondere bare Auslagen insoweit den Beschuldigten nicht auferlegt werden,
- der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder ihrer oder seiner Vertretung, wenn sie bare Auslagen durch ihr Verhalten herbeigeführt haben.
§ 106
(1) Die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle einer Entscheidung nach § 90 Abs. 2 oder § 93 der Staatskasse aufzuerlegen.
(2) Wird auf eine der in § 59 genannten Maßnahmen erkannt, so werden die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, die Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage der Entscheidung nach § 90 Abs. 1 bilden und durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände den Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen sind.
(3) Werden Rechtsmittel von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zu Ungunsten der Beschuldigten eingelegt und zurückgenommen oder bleiben sie erfolglos, so sind die den Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten der Beschuldigten eingelegte Rechtsmittel Erfolg haben.
(4) Haben Beschuldigte Rechtsmittel beschränkt und haben sie Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Haben Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beschuldigten zu belasten.
(6) Notwendige Auslagen, die den Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(7) Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn sie die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst haben, dass sie die ihnen zur Last gelegten Verfehlungen vorgetäuscht haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst haben, dass sie sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen haben, obwohl sie sich zu den ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen geäußert haben.
Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
- die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen gelten, und
- die Gebühren und Auslagen einer anwaltlichen Vertretung, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes.
§ 107
(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichtes festgesetzt.
(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.
§ 108
(1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.
(2) Warnung und Verweis gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles als vollstreckt.
(3) Die unter § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.
§ 109
(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 5 verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht für Heilberufe auf schriftlichen Antrag der Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteiles durch Beschluss
- das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder
- feststellen, dass Betroffene wieder würdig sind, ihren Beruf auszuüben.
Die Antragsberechtigten sind zu hören.
(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und den Betroffenen, den Beiständen sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.
§ 110
Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 111
Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten für Heilberufe Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
§ 112
(1) Die Personal- und Sachkosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Land am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen zu erstatten.
(2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Land zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Land zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8) zuzuführen.