Arzt

Auftragsverwaltung

Abschnitt 8 / § 113

§ 113

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Kammern in besonders zu begründenden Fällen öffentliche Aufgaben aus dem Bereich des Gesundheitswesens oder Veterinärwesens im Einvernehmen mit der zuständigen Kammer zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In der Rechtsverordnung sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der damit verbundenen Kosten zu treffen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie

  1. allgemeine Weisungen erteilen,
  2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

RSS Newsfeed abonnieren  |  Was ist ein RSS Newsfeed? |  PDF schneller öffnen

RSS Newsfeed
teaser_rss_bg
Zu jeder Zeit abrufbar - verpassen Sie keine Meldung, die veröffentlicht wird. RSS Newsfeed gleich abonnieren...

© 2008 Landesärztekammer Brandenburg

 

Landesärztekammer Brandenburg
Dreifertstraße 12 | 03044 Cottbus (Hauptgeschäftsstelle)
Fon 0355 78010-0 | Fax 0355 78010-1136 | Mail post@laekb.de