Unterabschnitte 1 / §§ 114 - 122
§ 114
Bei der Landesärztekammer Brandenburg wird eine Gutachterstelle nach dem Kastrationsgesetz als Einrichtung der Kammer gebildet.
§ 115
Die Gutachterstelle nimmt die in § 5 Abs. 1 und 2 des Kastrationsgesetzes bezeichneten Aufgaben wahr.
§ 116
Die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden besteht aus zwei ärztlichen Mitgliedern, von denen einer Psychiater sein muss, und einem Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzt.
§ 117
(1) Die Landesärztekammer bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle. Die ärztlichen Mitglieder müssen Angehörige der Kammer sein. Das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 116) wird auf Vorschlag des Justizministeriums bestellt; es schlägt jeweils mindestens drei Personen zur Auswahl vor.
(2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
§ 118
(1) Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesärztekammer niederlegen.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine Bestellungsvoraussetzung entfällt.
(3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Beendigungs- oder Abberufungsgrundes, kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden. Die Entscheidung trifft die Landesärztekammer.
§ 119
Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
- den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder
- zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.
§ 120
(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Sie erhalten von der Landesärztekammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand nach den von der Landesärztekammer hierüber getroffenen Bestimmungen. Soweit sie als einzelne Mitglieder schriftliche ärztliche Gutachten zu dem Antrag erstatten oder ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes vornehmen, erhalten sie eine Vergütung nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.
§ 121
(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Beratung und Beschlussfassung und führt die Geschäfte der Gutachterstelle.
(2) Der oder dem Vorsitzenden steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die von der Landesärztekammer eingerichtet wird.
§ 122
(1) Die Landesärztekammer bestellt für jedes Mitglied der Gutachterstelle zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtszeit aus der Gutachterstelle aus, tritt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter an seine Stelle.
(3) Ist einem Mitglied die Amtsführung vorläufig untersagt, ist es im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, tritt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung ein.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter bei Ausscheiden oder Verhinderung der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters.
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.