Arzt

Durchführung der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung

Abschnitt 10 / §§ 128 - 129

§ 128

(1) Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer richten ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung bei der Untersuchung und Behandlung von Menschen nach § 17 a der Röntgenverordnung und nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ein.

(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 erheben diese Kammern Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

(3) Das Nähere regelt das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind vor ihrem Erlass zu hören, soweit sie betroffen sind.

§ 129

(1) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind für folgende Aufgaben nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung zuständig:

  1. Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung, § 18 a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung,
  2. Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Strahlenschutzverordnung, § 18 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Röntgenverordnung,
  3. Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung, § 18 a Abs. 2 Satz 4 der Röntgenverordnung,
  4. Überprüfung der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 2 Satz 5 der Strahlenschutzverordnung, § 18 a Abs. 2 Satz 5 der Röntgenverordnung.

Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind zuständig für die Anforderung und Entgegennahme von Arbeitsanweisungen gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung, § 18 Abs. 2 Satz 2 der Röntgenverordnung.

(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 erheben die Kammern Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

(3) Das Nähere regelt das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind vor ihrem Erlass zu hören, soweit sie betroffen sind.

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