Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Brandenburg Teil II - Nr. 2 vom 28. Januar 2000
Verordnung zur Ausführung des
Transplantationsgesetzes (TPGAV)
Vom 9. Dezember 1999
Auf Grund des § 11 3 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 28. Januar
1992 (GVBl. I S. 30) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 und 4 des
Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) verordnet der Minister
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:
§ 1
(1) Bei der Landesärztekammer Brandenburg ist eine Kommission für
die Erstattung der gutachtlichen Stellungnahmen nach
§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes als unselbstständige Einrichtung zu
errichten.
(2) Die Kommission besteht aus
1. einem Arzt oder einer Ärztin,
2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.
(3) Für jedes Kommissionsmitglied wird mindestens eine
Stellvertretung berufen.
§ 2
Die Landesärztekammer Brandenburg wird ermächtigt, eine Vereinbarung
mit der Landesärztekammer Berlin über die Bildung einer gemeinsamen Kommission nach § 1
für die Länder Brandenburg und Berlin zu schließen. Darin sind insbesondere die
Bestellung der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden sowie die Festlegung des
Kommissionssitzes zu regeln. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass
die Berufung der Mitglieder der gemeinsamen Kommission im Einvernehmen mit dem die
Aufsicht über die Landesärztekammer Brandenburg führenden Fachministerium erfolgt und
die maßgeblichen Vorschriften dieser Verordnung zur Bildung und Tätigkeit der Kommission
beachtet werden.
§ 3
Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer
1. als Arzt oder als Ärztin an der Entnahme oder Übertragung von
Organen beteiligt ist,
2. Weisungen eines Arztes oder einer Ärztin untersteht, der oder die an solchen
Maßnahmen beteiligt ist oder
3. aus sonstigen Gründen ungeeignet ist.
§ 4
(1) Die Mitglieder der Kommission und die Stellvertretung werden vom
Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg im Einvernehmen mit dem die Aufsicht über die
Landesärztekammer Brandenburg führenden Fachministerium für die Dauer von fünf Jahren
berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(2) Bei der Berufung der Mitglieder einer gemeinsamen Kornmission nach
§ 2 einschließlich ihrer Stellvertretung ist auf Parität der Landesärztekammern zu
achten und der Vorsitz der Kommission alternierend zu bestimmen.
(3) Lagen die rechtlichen Voraussetzungen (§§ 1 und 3) für die
Berufung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese vom Vorstand der
Landesärztekammer Brandenburg rückgängig zu machen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür
gegeben, dass die Berufung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so kann der Vorstand
der Landesärztekammer die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.
§ 5
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der
Kommission unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind nur ihrem Gewissen
verpflichtet.
(2) Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen
dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 6
Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das
Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er von dem Organspender vor
Eingang bei der Kommission unterschrieben worden ist, die übrigen Voraussetzungen nach §
8 Transplantationsgesetz vorliegen und dies durch die antragstellende Einrichtung
bestätigt wird. Gegen die gutachtliche Stellungnahme sind Rechtsbehelfe nicht gegeben.
§ 7
Die Kommission soll den Organspender persönlich anhören. Sie kann
Zeugen und Sachverständige sowie in begründeten Einzelfällen den Organempfänger
anhören.
§ 8
(1) Die Landesärztekammer Brandenburg wird ermächtigt, das Nähere
durch Satzung zu regeln, insbesondere
1. die Geschäftsführung und die Organisation der Arbeit,
2. die Aufgaben der vorsitzenden Person,
3. das Verfahren,
4. die Kosten des Verfahrens und
5. die Entschädigung der Mitglieder.
(2) Bei Bildung einer gemeinsamen Kommission nach § 2 gilt Absatz 1
sinngemäß.
§ 9
Die antragstellende Einrichtung trägt die Kosten des Verfahrens. Dies
gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Organübertragung nicht erfolgt. Die Kosten werden
als Verwaltungsgebühr von der Landesärztekammer festgestellt.
§ 10
Die Landesärztekammer Brandenburg erstattet dem die Aufsicht über
sie führenden Fachministerium jährlich bis zum 30.März des nachfolgenden Kalenderjahres
über die Tätigkeit der Kommission schriftlich Bericht.
§ 11
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 9. Dezember 1999
Der Minister für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel |