Patientendaten
§ 301 SGB V
Welche Daten können Krankenkassen beanspruchen?
(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser
sind verpflichtet, den Krankenkassen
bei Krankenhausbehandlung
folgende Angaben maschinenlesbar zu
übermitteln:
-
die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1
bis 8 sowie das krankenhausinterne
Kennzeichen des Versicherten,
-
Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse,
einschließlich eines Kennzeichens
für die Kassenärztliche Vereinigung,
in deren Bezirk das Mitglied
seinen Wohnsitz hat,
-
Familienname und Vorname des Versicherten,
-
Geburtsdatum,
-
Anschrift,
-
Krankenversichertennummer,
-
Versichertenstatus, für Versichertengruppen
nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in
einer verschlüsselten Form,
-
Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
-
bei befristeter Gültigkeit der Karte das
Datum des Fristablaufs.
-
das Institutionskennzeichen des Krankenhauses
und der Krankenkasse,
-
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der
Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose,
die Aufnahmediagnose, bei einer
Änderung der Aufnahmediagnose die
nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche
Dauer der Krankenhausbehandlung
sowie, falls diese überschritten
wird, auf Verlangen der Krankenkasse
die medizinische Begründung, bei Kleinkindern Kleinkindern
bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht,
- bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung
die Arztnummer des einweisenden
Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen
des veranlassenden
Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die
Aufnahme veranlassende Stelle,
- die Bezeichnung der aufnehmenden
Fachabteilung, bei Verlegung die der
weiterbehandelnden Fachabteilungen,
- Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus
durchgeführten Operationen
und sonstigen Prozeduren,
- den Tag, die Uhrzeit und den Grund der
Entlassung oder der Verlegung, bei externer
Verlegung das Institutionskennzeichen
der aufnehmenden Institution, bei
Entlassung oder Verlegung die für die
Krankenhausbehandlung maßgebliche
Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen,
- Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus
durchgeführten Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und ergänzende
Leistungen sowie Aussagen zur
Arbeitsfähigkeit und Vorschläge für die
Art der weiteren Behandlung mit Angabe
geeigneter Einrichtungen,
- die nach den §§ 115a und 115b sowie
nach dem Krankenhausentgeltgesetz und
der Bundespflegesatzverordnung berechneten
Entgelte. Die Übermittlung der
medizinischen Begründung von Verlängerungen
der Verweildauer nach Satz 1
Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1
Nr. 8 ist auch in nicht maschinenlesbarer
Form zulässig.