Arzt

Chirurgisches Nahtmaterial

Anwendungsverbot von chirurgischem Nahtmaterial

1/2001

Verbot der Anwendung von chirurgischem Nahtmaterial bovinen Ursprungs (Catgut) ab 1. Februar 2001

Das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg hat die folgende

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

erlassen:

1. Das weitere An- und Verwenden sowie das Inverkehrbringen chirurgischen Nahtmaterials bovinen Ursprungs (z. B. Catgut) aller Hersteller wird untersagt.

2. Gleichzeitig wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet.

Ich halte es für geboten, nach vorgenanntem Paragraph die sofortige Vollziehung anzuordnen, weil ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, dass das o. g. Material nicht mehr zum Einsatz kommt und damit mögliche Gefahren für die Gesundheit ausgeschaltet werden können.

Die Allgemeinverfügung ist ab 1. 2. 2001 gültig.

Entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 VwGO bedarf es keiner besonderen Begründung.

Die Allgemeinverfügung ist einsehbar im Landesgesundheitsamt, Dezernat 45, Wünsdorfer Platz 3, 15838 Wünsdorf und im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, Referat 48, Berliner Straße 90, 14467 Potsdam.

Rechtshilfebelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Soziales und Versorgung, Abteilung Landesgesundheitsamt, Dezernat Arzneimittel- und Apothekenwesen, Wünsdorfer Platz 3, 15838 Wünsdorf, schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO vom 21. 2. 1960 (BGBl. S. 17) die aufschiebende Wirkung in den Fällen entfällt, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

Autor: Dr. Gabriele Ellsäßer, Abteilungsdirektorin

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