Verbot der Anwendung von chirurgischem
Nahtmaterial bovinen Ursprungs (Catgut) ab 1. Februar 2001
Das Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg hat die folgende
A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G
erlassen:
1. Das weitere An- und Verwenden sowie das
Inverkehrbringen chirurgischen Nahtmaterials bovinen Ursprungs
(z. B. Catgut) aller Hersteller wird untersagt.
2. Gleichzeitig wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung
angeordnet.
Ich halte es für geboten, nach vorgenanntem
Paragraph die sofortige Vollziehung anzuordnen, weil ein
dringendes öffentliches Interesse daran besteht, dass das o. g.
Material nicht mehr zum Einsatz kommt und damit mögliche Gefahren
für die Gesundheit ausgeschaltet werden können.
Die Allgemeinverfügung ist ab 1. 2. 2001
gültig.
Entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs.
3 VwGO bedarf es keiner besonderen Begründung.
Die Allgemeinverfügung ist einsehbar im
Landesgesundheitsamt, Dezernat 45, Wünsdorfer Platz 3, 15838
Wünsdorf und im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen, Referat 48, Berliner Straße 90, 14467 Potsdam.
Rechtshilfebelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Soziales und
Versorgung, Abteilung Landesgesundheitsamt, Dezernat
Arzneimittel- und Apothekenwesen, Wünsdorfer Platz 3, 15838
Wünsdorf, schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift zu
erklären.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 80
Abs. 2 Nr. 4 der VwGO vom 21. 2. 1960 (BGBl. S. 17) die
aufschiebende Wirkung in den Fällen entfällt, in denen die
sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im
überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die
den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu
entscheiden hat, besonders angeordnet wird.