Im Rahmen der Berufsausübung werden Sie mit den verschiedensten Problemstellungen konfrontiert. An dieser Stelle finden Sie eine Auswahl mit entsprechenden Empfehlungen und Hinweisen.
Gemäß § 10 Absatz 3 Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg sind ärztliche Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Hier weiterlesen...
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit seiner Entscheidung am 14. November (Az. 5 AZR 886/11) die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines erkrankten Arbeitnehmers bereits am 1. Tag der Erkrankung zu verlangen. Hier weiterlesen...
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Landesärzte- und Apothekerkammern gebeten, ihre Mitglieder insbesondere im Hinblick auf das erhebliche teratogene (fruchtschädigende) Gefahrenpotential von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Thalidomid und Lenaliomid auf die Einhaltung der Vorgaben des § 3 a AMVV hinzuweisen.
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Die Rechtsabteilung weist auf Veranlassung des Brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz auf eine geänderte Rechtslage im Bereich des Arzneimittelgesetzes hin. Durch das Inkrafttreten der 15. AMG-Novelle am 23.07.2009 haben sich die Bestimmungen für bestimmte Arzneimittel im Arzneimittelgesetz (AMG) maßgeblich geändert. Hier weiterlesen...
Mit der Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg zum 1. Juli 2006 wird auch für Brandenburg das automatisierte Mahnverfahren eingeführt. Hier weiterlesen...