Das Verwaltungsgericht Mainz hat sich in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2009 (Az.: 4 K 1116/08.MZ) in bemerkenswerter Weise zur Rundfunk-Gebührenpflichtigkeit von in
Fahrzeugen verbauten Rundfunkgeräten von Selbständigen positioniert.
Nach den einschlägigen
Rundfunkstaatsverträgen gilt bekanntermaßen
der Grundsatz, dass
in Haushalten - einschließlich Fahrzeugen
- lediglich das Erstgerät anmeldepflichtig
ist. Bei betrieblicher
Nutzung der Rundfunkgeräte sind
demgegenüber sämtliche Geräte gebührenpflichtig.
In dem vorliegenden
Urteil, mit dem das Gericht die
Anfechtungsklage eines Zahnarztes abwies, wurde jedoch festgestellt,
dass die Bewertung, ob ein Fahrzeug
privat oder betrieblich genutzt
werde, im Falle der "Massenverwaltung"
bei der Erhebung von Rundfunkgebühren
oft schwierig sei.
Von daher könne zulässigerweise
generalisiert und typisiert werden.
Dies führe bei Selbständigen dazu,
dass die mit dem Fahrzeug durchgeführten
Fahrten von der Wohnung
zur Betriebsstätte (z. B. Praxis) regelmäßig
als betriebliche Nutzung
anzusehen seien.
Der Grund hierfür
bestehe darin, dass die Wohnung
bei Selbständigen in erheblichem
Maße (z. B. durch die Pflege
geschäftlicher Kontakte) in die Berufsausübung einbezogen werde.
- Bei der Entscheidung handelt es
sich zwar "nur" um Rechtsprechung
auf niederer Ebene. Es ist allerdings
gut möglich, dass diese von der
GEZ bzw. im Streitfall von anderen
Verwaltungsgerichten aufgegriffen
wird.
In jedem Fall ist zu empfehlen,
gegen entsprechende Gebührenbescheide
Widerspruch einzulegen
und dabei zu erläutern, dass eine
betriebliche Nutzung nicht vorliegt.
Für Rückfragen zu dieser Problematik steht
Ihnen die Rechtsabteilung der Landesärztekammer
Brandenburg gerne zur Verfügung.
Dr. jur. Daniel Sobotta
Justiziar der Landesärztekammer
Brandenburg
Quelle: BÄB 06/2010