Achtung Werbefalle: "Im letzten Rundschreiben hatte die Landesapothekerkammer Brandenburg darauf hingewiesen, dass Vertriebsfirmen bundesweit bei Apotheken für die Einbindung in ein System zur elektronischen Übermittlung von Rezepten aus Arztpraxen zu Apotheken geworben haben."
"Dabei handelt es sich um ein Terminal, welches in Arztpraxen steht. Es bietet Patienten die Möglichkeit, Rezepte online an Apotheken zu übermitteln, die am System beteiligt sind. Für die Apotheken fallen hierbei Erstinstallationskosten und monatliche Nutzungsbeiträge an. Es wurde die Möglichkeit eröffnet, kostenpflichtig s.g. "Bannerwerbung" auf den Terminals zu schalten.
Die Bestellung geschieht in der Weise, dass das Rezept eingescannt wird und zusammen mit den Daten des Patienten online in die Apotheke übertragen wird. Der Patient kann wählen, ob er das Arzneimittel selbst in der Apotheke abholen möchte oder ob er eine Botenzustellung nach Hause wünscht. Eine rechtliche Prüfung dieses Systems durch die Landesapothekerkammer hat ergeben, dass das System in seiner gegenwärtigen Form mit dem Apothekerrecht nicht vereinbar ist. Gegen folgende Vorschriften des Apothekerrechts werde verstoßen:
- § 11 Abs. 1 ApoG (Absprachen mit dem Ziel einer Zuweisung von Verschreibungen)
- die Vorschriften der Verschreibungsverordnung (das Rezept wird im Falle der Botenzustellung lediglich als Datei übersendet, ohne vor der Abgabe körperlich in die Apotheke zu gelangen)."
Quelle: Rundfax der LAKBB vom 16.11.2005 an ihre Mitglieder
Zur Information unserer Kammermitglieder, die sich ggf. an der erläuterten elektronischen Übermittlung von Rezepten beteiligen, weist die Rechtsabteilung der Landesärztekammer Brandenburg darauf hin, dass es dem Arzt nach § 34 Abs. 5 der Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg nicht gestattet ist, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Das beschriebene Verfahren kann somit für Ärzte einen Verstoß gegen die Berufsordnung und gegen § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken darstellen, nach der Rezeptsammelstellen bei Angehörigen der Heilberufe verboten sind.
Krahforst, Jur. Geschäftsführer