Arzt

Meldepflichten bei ansteckenden Krankheiten

Berichte in der Presse über Verdachtsfälle von aviärer Influenza nimmt die Landesärztekammer Brandenburg zum Anlass, an dieser Stelle an die bestehenden Meldepflichten bei ansteckenden Krankheiten zu erinnern.

Das Infektionsschutzgesetz vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045) verpflichtet Ärzte dazu, bestimmte Fälle ansteckender Krankheiten (§ 6 IfSG) an das für den Aufenthalt des Patienten zuständige Gesundheitsamt zu melden. Unterschieden wird zwischen der namentlichen und der nicht namentlichen Meldung.
Die namentliche Meldung muss neben der konkreten Krankheit mindestens den Namen, die Anschrift, das Alter und das Geschlecht des Patienten enthalten. Dies muss unverzüglich geschehen, das heißt spätestens 24 Stunden nach Kenntniserlangung, damit das Gesundheitsamt rechtzeitig Maßnahmen treffen kann, um eine Verbreitung der Infektion zu verhindern.

Die Gesundheitsämter prüfen dann, ob wirklich eine meldepflichtige Krankheit vorliegt und übermitteln die anonymisierten Daten an die zentrale Meldestelle des Landesgesundheitsamtes des Landes Brandenburg und diese dann weiter an das Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin.
Bei Verdachtsmeldungen aviärer Influenza beim Menschen bittet das RKI um telefonische Mitteilung an den Infektionsepidemiologischen Rufdienst des RKI (dies gilt bis auf Widerruf).

Dieser Rufdienst ist jederzeit unter folgender Rufnummer zu erreichen:
(01888) 754 0 (nach Rufdienst verlangen).
Weitere Ansprechpartner über Telefon: (030) 45 47 34 02 oder (01888) 754 3402.

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