§ 21 Abs. 5 SGB II sieht für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe vor.
Im Rahmen von Behandlungsverhältnissen werden den Kammermitgliedern
der Landesärztekammer Brandenburg daher zunehmend von ihren
Patienten Antragsformblätter der Agentur für Arbeit zum Ausfüllen vorgelegt.
Neben Angaben zu Körpermaßen ist auf einer Liste die entsprechende
Diagnose (z.B. HIV, Krebserkrankungen u.ä.) samt der dazugehörigen
Krankenkost anzukreuzen.
Bei der momentanen Vorgehensweise besteht aus Sicht der Rechtsabteilung
die Gefahr, dass sensible Daten (beispielsweise die HIV-Infektion
oder Erkrankung an Aids) einem nichtärztlichen Sachbearbeiter der
Agentur für Arbeit bekannt und in der Akte des Antragstellers vermerkt
werden, sodass die Kenntnisnahme durch Dritte (z.B. Versicherungen,
Arbeitgeber u.ä.) möglicherweise erleichtert wird.
Antragsteller sind im Rahmen ihre allgemeinen Mitwirkungspflicht gemäß
§ 60 Abs. 1 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für
die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte
zuzustimmen. Daraus folgt, dass der Leistungsberechtigte/Patient, der
einen Antrag auf Gewährung von Mehrbedarf stellt, wegen seiner allgemeinen
Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, der Auskunftserteilung
durch den Arzt zuzustimmen, sodass grds. kein Problem der Schweigepflicht
entsteht. Da er eine Leistung erlangen möchte, die er nur wegen
seiner bestimmten Krankheit bekommen kann, ist es unabwendbar, dass
er diese Krankheit der Agentur für Arbeit gegenüber offenbart. Anderenfalls
wäre eine Gewährung der "Sonderleistung" nicht möglich.
Nach zahlreichen Anfragen durch die Rechtsabteilung der Landesärztekammer
Brandenburg, teilte uns die Bundesagentur für Arbeit nunmehr
mit, dass in Zusammenarbeit mit dem Bundesdatenschützer eine
Lösung dieser heiklen Problematik gefunden werden konnte: Für das
Frühjahr dieses Jahres ist der Einsatz eines neuen Vordruckes vorgesehen.
In diesem sind die besonders sensiblen Diagnosen, die zur
Gewährung eines Mehrbedarfs in derselben Höhe führen, zu einer
Gruppe zusammengefasst. Der Arzt erhält ein sog. Erläuterungsblatt
zur ärztlichen Bescheinigung, welchem er die Gruppe der von ihm zu
bescheinigenden Krankheit entnehmen kann. In die Bescheinigung selber,
welche bei der Arbeitsgemeinschaft in den Agenturen für Arbeit
(§ 44 b SGB II) vorzulegen ist, kann der Arzt dann die zutreffende
Gruppe eintragen. Auf diese Weise erhält der nichtärztliche Sachbearbeiter
keine Kenntnis von der Diagnose, kann aber den zustehenden
Betrag bewilligen. Durch die Trennung des eigentlichen Antrages von
der neutral gehaltenen ärztlichen Bescheinigung, erfährt auch der bescheinigende
Arzt in der Regel nicht, dass die Bescheinigung zur Vorlage
an einen Leistungsträger dient.
Die Vergütung von Befundberichten erfolgt aufgrund der Vereinbarung
zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesärztekammer
(abgedruckt im BÄB 6/2005) in Anlehnung an das Justizvergütungsund
Entschädigungsgesetz (JVEG). Ob eine Kostenerstattung zugunsten
des Leistungsempfängers durch die zuständige Agentur für Arbeit erfolgen
kann, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Für weitere Fragen steht das
Rechtsreferat gerne zur Verfügung.
L. Zierau
Assessorin