[BÄB 01/2004] Die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis
setzt die persönliche und fachliche Eignung
des Weiterbilders voraus.
Die Frage der persönlichen
Eignung macht dann Schwierigkeiten,
wenn der Arzt berufsrechtlich vorbelastet
ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes
Köln legt ein Verstoß gegen Berufspflichten
den Schluss nahe, dass der Arzt auch die
in der Weiterbildung obliegenden Pflichten
nicht ordnungsgemäß wahrnehmen werde.
Insofern reichen berechtigte Zweifel aus, um
unabhängig von der fachlichen Eignung des
Weiterbilders die Weiterbildungsbefugnis zu
entziehen.
Begründet wird dies damit, dass der Weiterbildende
seiner besonderen Vorbildfunktion
bzw. der besonderen Vertrauensstellung gegenüber
der Kammer als Anerkennungsbehörde
sowie gegenüber der Öffentlichkeit
nicht mehr gerecht wird, wenn er gegen Berufspflichten
verstoßen hat.
Krahforst
Jur. Geschäftsführer