Arzt

Träger der Rettungsdienste

[BÄB 11/2003] Welche Daten müssen diese den Krankenkassen bei der Abrechnung von Krankentransportleistungen übermitteln?

Auf Grund von Anfragen unserer Mitglieder war die Frage zu klären, in welcher Form die Träger der Rettungsdienste mit den Krankenkassen abzurechnen haben. Dabei war zunächst festzustellen, dass in der täglichen Praxis zum Teil mit Gebührenbescheiden und zum Teil mit den Durchschlägen von Notarztprotokollen abgerechnet wird. Nach Auskunft des Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Brandenburg ist die Aushändigung der Originaldurchschläge des Notarztprotokolls zulässig. Denn das Notarztprotokoll enthält erforderliche Angaben über den Befund. Diese zählen zu den Daten, die die Krankenkassen gemäß § 302 Abs. 1 in Verbindung mit § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB V beanspruchen können.

Im Übrigen zählen dazu folgende Angaben:

  1. erbrachte Leistungen nach Art, Menge und Preis
  2. Tag der Leistungserbringung
  3. Arztnummer des verordnenden Arztes
  4. Verordnung des Arztes mit Diagnose
  5. erforderliche Angaben über den Befund
  6. Inhalt der Krankenversichertenkarte
    1. Name der Krankenkasse des Versicherten
    2. Name des Versicherten
    3. Geburtsdatum des Versicherten
    4. Anschrift des Versicherten
    5. Versichertenstatus
    6. Beginn des Versicherungsschutzes
    7. Gültigkeit der Versichertenkarte

Ass. H. Krahforst Juristischer Geschäftsführer

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