[BÄB 11/2003] Welche Daten müssen diese den Krankenkassen bei der Abrechnung von Krankentransportleistungen übermitteln?
Auf Grund von Anfragen unserer Mitglieder
war die Frage zu klären, in welcher Form die
Träger der Rettungsdienste mit den Krankenkassen
abzurechnen haben. Dabei war
zunächst festzustellen, dass in der täglichen
Praxis zum Teil mit Gebührenbescheiden und
zum Teil mit den Durchschlägen von Notarztprotokollen
abgerechnet wird. Nach
Auskunft des Landesbeauftragten für den
Datenschutz des Landes Brandenburg ist die
Aushändigung der Originaldurchschläge
des Notarztprotokolls zulässig. Denn das
Notarztprotokoll enthält erforderliche Angaben
über den Befund. Diese zählen zu den
Daten, die die Krankenkassen gemäß § 302
Abs. 1 in Verbindung mit § 291 Abs. 2 Nr.
1 bis 6 SGB V beanspruchen können.
Im Übrigen zählen dazu folgende Angaben:
- erbrachte Leistungen nach Art, Menge
und Preis
- Tag der Leistungserbringung
- Arztnummer des verordnenden Arztes
- Verordnung des Arztes mit Diagnose
- erforderliche Angaben über den Befund
- Inhalt der Krankenversichertenkarte
- Name der Krankenkasse des Versicherten
- Name des Versicherten
- Geburtsdatum des Versicherten
- Anschrift des Versicherten
- Versichertenstatus
- Beginn des Versicherungsschutzes
- Gültigkeit der Versichertenkarte
Ass. H. Krahforst
Juristischer Geschäftsführer