Arzt

Keine Krankenhausentlassungsberichte an Krankenkassen

[BÄB 8/2002] Die Weitergabe subjektiver Daten an Dritte ist nur mit Einwilligung des Arztes zulässig.

Krankenkassen können nur solche Informationen rechtlich beanspruchen, die sie zur jeweiligen Aufgabenerfüllung benötigen.
Eine abschließende Regelung der zu ermittelnden Daten ist im § 301 Abs. 1 SGB V enthalten. Dazu zählt der Krankenhausentlassungsbericht nicht, denn die im Entlassungsbericht enthaltenen Daten gehen in der Regel über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten hinaus. Außerdem enthalten sie auf Grund der darin enthaltenen persönlichen Korrespondenz unter Ärzten zum Teil subjektive Anmerkungen.

Die Weitergabe subjektiver Daten an Dritte ist nur mit Einwilligung des Arztes zulässig, der sie erstellt hat. Die Patienten sollten sich daher an denjenigen Arzt im Krankenhaus wenden, der den Entlassungsbericht erstellt hat. Eine Anforderung beim weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Ersteller des Entlassungsberichtes hat gegen die anderweitige Aushändigung des Berichtes keine Einwände.

Quelle: Brandenburgisches Ärzteblatt 8/2002
Autor: Krahforst; Jur. Geschäftsführer

Autor: Krahforst; Jur. Geschäftsführer

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