[BÄB 8/2002] Die Weitergabe subjektiver Daten an Dritte ist nur mit Einwilligung des Arztes zulässig.
Krankenkassen können nur solche Informationen rechtlich beanspruchen, die
sie zur jeweiligen Aufgabenerfüllung benötigen.
Eine abschließende Regelung der zu ermittelnden Daten ist im § 301 Abs. 1
SGB V enthalten. Dazu zählt der Krankenhausentlassungsbericht nicht, denn die
im Entlassungsbericht enthaltenen Daten gehen in der Regel über die zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten hinaus. Außerdem enthalten sie auf
Grund der darin enthaltenen persönlichen Korrespondenz unter Ärzten zum Teil
subjektive Anmerkungen.
Die Weitergabe subjektiver Daten an Dritte ist nur mit
Einwilligung des Arztes zulässig, der sie erstellt hat. Die Patienten sollten
sich daher an denjenigen Arzt im Krankenhaus wenden, der den Entlassungsbericht
erstellt hat. Eine Anforderung beim weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt ist
grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Ersteller des
Entlassungsberichtes hat gegen die anderweitige Aushändigung des Berichtes
keine Einwände.
Quelle: Brandenburgisches Ärzteblatt 8/2002
Autor: Krahforst; Jur. Geschäftsführer