Arzt

Datenschutz in der Arztpraxis

[BÄB 07/2002] Am 23. 5.2001 trat eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft.

Die ärztliche Schweigepflicht schützt den Patienten und bindet den Arzt über den Tod des Patienten hinaus.

Neben der ärztlichen Schweigepflicht gilt für niedergelassene Ärzte als „nicht-öffentliche Stelle" das Bundesdatenschutzgesetz.
Dieses dient dazu, den einzelnen Patienten davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Am 23. 5.2001 trat eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft.

Dabei wurden die Regelungen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten novelliert. Keine Bestellpflicht besteht, wenn höchstens vier Arbeitnehmer in der Arztpraxis mit der Erstellung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Interessant ist auch, dass nunmehr die Fernwartung der EDV-Anlage datenschutzrechtlich möglich ist.

Das Innenministerium des Landes Brandenburg hat uns darüber informiert, dass in Schleswig-Holstein eine beispielhafte Aktion „Datenschutz" in den Arztpraxen gestartet wurde.
Dabei erhielten alle Ärzte ein Rundschreiben, in dem sie zu einem Selbstcheck aufgefordert werden.

Um auch im Land Brandenburg die Ärzte für den Datenschutz zu sensibilisieren, stellen wir Ihnen diesen Selbstcheck zur Verfügung. An Hand der gestellten Fragen kann jeder selbst überprüfen, inwieweit Verbesserungen in seiner Praxis notwendig sind.

Quelle: Brandenburgisches Ärzteblatt 7/2002
Autor: Krahforst; Jur. Geschäftsführer

Autor: Krahforst; Jur. Geschäftsführer

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