[BÄB 07/2002] Am 23. 5.2001 trat eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft.
Die ärztliche Schweigepflicht schützt den Patienten und bindet den Arzt
über den Tod des Patienten hinaus.
Neben der ärztlichen Schweigepflicht gilt
für niedergelassene Ärzte als „nicht-öffentliche Stelle" das
Bundesdatenschutzgesetz.
Dieses dient dazu, den einzelnen Patienten davor zu
schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Am 23. 5.2001 trat eine Änderung
des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft.
Dabei wurden die Regelungen zur
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten novelliert. Keine Bestellpflicht
besteht, wenn höchstens vier Arbeitnehmer in der Arztpraxis mit der Erstellung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Interessant
ist auch, dass nunmehr die Fernwartung der EDV-Anlage datenschutzrechtlich
möglich ist.
Das Innenministerium des Landes Brandenburg hat uns darüber
informiert, dass in Schleswig-Holstein eine beispielhafte Aktion „Datenschutz"
in den Arztpraxen gestartet wurde.
Dabei erhielten alle Ärzte ein
Rundschreiben, in dem sie zu einem Selbstcheck aufgefordert werden.
Um auch im
Land Brandenburg die Ärzte für den Datenschutz zu sensibilisieren,
stellen wir Ihnen diesen Selbstcheck zur Verfügung. An Hand der gestellten
Fragen kann jeder selbst überprüfen, inwieweit Verbesserungen in seiner Praxis
notwendig sind.
Quelle: Brandenburgisches Ärzteblatt 7/2002
Autor: Krahforst; Jur. Geschäftsführer