[BÄB 05/2002] Prüfungsgrundsätze um unbegründete Widersprüche vorzubeugen.
Quelle:
Brandenburgisches Ärzteblatt 5/2002 • 12. Jahrgang
Um unbegründeten Widersprüchen gegen Prüfungsentscheidungen
vorzubeugen, soll an dieser Stelle nochmals auf einige Prüfungsgrundsätze hingewiesen
werden.
Der Facharzt ist kein besonderer Berufszweig, allerdings enthält die Entscheidung, sich
zum Facharzt weiterzubilden und die Anerkennung als solche anzustreben Elemente, die einer
Berufswahl nahe kommen. Die Prüfungsregelungen müssen daher mit dem Grundrecht der
Freiheit der Berufswahl vereinbar sein.
Die bestehenden Prüfungsregelungen sind grundrechtskonform.
Zunächst ist festzustellen, dass die Regelung, wonach ein Bewerber um die
Facharztanerkennung Zeugnisse über eine entsprechende Weiterbildung vorlegen und sich
einem Fachgespräch unterziehen muss, unstreitig rechtlich zulässig ist.
Dabei ist auch unstreitig, dass ein nicht ausreichendes Ergebnis des Fachgesprächs nicht
durch positive Weiterbildungszeugnisse kompensiert werden kann.
Steht in einer mündlichen Prüfung nach Ablauf der regulären Prüfungszeit (30 Minuten)
aus der Sicht der Prüfer fest, dass der Prüfling nicht bestanden hat, so kann eine
Verlängerung der Prüfungszeit erfolgen. Den weitaus meisten der Bewerber um die
Anerkennung als Facharzt gelingt es, in dem 30minütigen Fachgespräch die erforderlichen
besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse darzulegen, wie die geringen Durchfallquoten
zeigen. Auch dies spricht deutlich für die Verhältnismäßigkeit der Prüfungsregelung.
Eine Prüfungszeitverlängerung, die dem Prüfling Gelegenheit geben soll, mangelnde
Leistungen während der regulären Prüfungszeit zu kompensieren, erfolgt allein zu dessen
Gunsten. Der Prüfling, dem diese Kompensation nicht gelingt, kann daher im Nachhinein
nicht rügen, die Prüfungszeit hätte nicht verlängert werden dürfen.
Das Nichtbestehen der Facharztprüfung hat für den Betroffenen auch keine unzumutbaren
bzw. existenzbedrohenden Folgen. Er ist nicht gehindert, den Beruf des Arztes wie bisher
auszuüben. Zwar ist dadurch mit entsprechenden finanziellen Folgen zunächst die Aufnahme
der selbstständigen Facharzttätigkeit nicht möglich, jedoch ist zu berücksichtigen,
dass das Anerkennungsverfahren und damit das Fachgespräch mehrmals wiederholt werden
kann; auch ist die Wiederholung schon nach relativ kurzer Zeit möglich.
Was die Protokollführung über das Fachgespräch betrifft, so sind insoweit keine
überzogenen Ansprüche zu stellen. Es ist rechtlich nicht zwingend geboten, bei
mündlichen Prüfungen das gesamte Prüfungsgeschehen einschließlich der Fragen und
Antworten genau zu dokumentieren. Mindestanforderung ist, dass die Hauptthemen, die
Gegenstand des Gesprächs waren, zusammengefasst und die Äußerungen des Prüflings
dokumentiert sind.
Eine noch detailliertere Protokollführung ist weder erforderlich, um den Verlauf des
Prüfungsgesprächs zu rekonstruieren, noch mit dem Wesen des Fachgesprächs zu
vereinbaren.
Der Notwendigkeit, einerseits den Ausbildungsstand und die Berufserfahrung der Bewerber zu
respektieren, andererseits die erforderliche Kontrolle zu ermöglichen, trägt am ehesten
ein flexibles kollegiales Gespräch über Themen des entsprechenden Gebiets Rechnung. Eine
solche Gesprächsführung wäre aber nicht mehr gewährleistet, müssten jede Frage und
jede Antwort exakt niedergeschrieben werden. Noch weniger geeignet, weil die Atmosphäre
von vornherein belastend, wäre es, würde ein Tonband mitlaufen oder würde das Gespräch
gar mittels einer Videokamera aufgenommen.
Auch ein unzureichendes Protokoll allein würde nicht bereits zur Rechtwidrigkeit der
Prüfungsentscheidung führen. Die Niederschrift einer Prüfung hat vielmehr nur
Beweisfunktion. Ihre Führung ist eine rein beurkundende, das eigentliche
Prüfungsverfahren nur begleitende Tätigkeit, die keinerlei Einfluss auf das
Prüfungsverfahren, insbesondere die Prüfungsanforderungen und die Leistungen des
Prüflings und deren Bewertung hat und demgemäß für das Prüfungsergebnis ohne
Bedeutung ist.
Tritt nach der Prüfung Streit auf, ob der Prüfling auf eine Frage entgegen der
Begründung der negativen Prüfungsentscheidung eine (ebenfalls) zutreffende Antwort
gegeben hat, so kann dem bei Schweigen der Niederschrift durch Einvernahme von Zeugen,
z.B. der Prüfer, nachgegangen werden.
Krahforst
Jur. Geschäftsführer