Arzt

Weiterbildung - Prüfung zur Erlangung der Facharztanerkennung

[BÄB 05/2002] Prüfungsgrundsätze um unbegründete Widersprüche vorzubeugen.

Quelle: Brandenburgisches Ärzteblatt 5/2002 • 12. Jahrgang

Um unbegründeten Widersprüchen gegen Prüfungsentscheidungen vorzubeugen, soll an dieser Stelle nochmals auf einige Prüfungsgrundsätze hingewiesen werden.
Der Facharzt ist kein besonderer Berufszweig, allerdings enthält die Entscheidung, sich zum Facharzt weiterzubilden und die Anerkennung als solche anzustreben Elemente, die einer Berufswahl nahe kommen. Die Prüfungsregelungen müssen daher mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl vereinbar sein.
Die bestehenden Prüfungsregelungen sind grundrechtskonform.
Zunächst ist festzustellen, dass die Regelung, wonach ein Bewerber um die Facharztanerkennung Zeugnisse über eine entsprechende Weiterbildung vorlegen und sich einem Fachgespräch unterziehen muss, unstreitig rechtlich zulässig ist.
Dabei ist auch unstreitig, dass ein nicht ausreichendes Ergebnis des Fachgesprächs nicht durch positive Weiterbildungszeugnisse kompensiert werden kann.
Steht in einer mündlichen Prüfung nach Ablauf der regulären Prüfungszeit (30 Minuten) aus der Sicht der Prüfer fest, dass der Prüfling nicht bestanden hat, so kann eine Verlängerung der Prüfungszeit erfolgen. Den weitaus meisten der Bewerber um die Anerkennung als Facharzt gelingt es, in dem 30minütigen Fachgespräch die erforderlichen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse darzulegen, wie die geringen Durchfallquoten zeigen. Auch dies spricht deutlich für die Verhältnismäßigkeit der Prüfungsregelung.
Eine Prüfungszeitverlängerung, die dem Prüfling Gelegenheit geben soll, mangelnde Leistungen während der regulären Prüfungszeit zu kompensieren, erfolgt allein zu dessen Gunsten. Der Prüfling, dem diese Kompensation nicht gelingt, kann daher im Nachhinein nicht rügen, die Prüfungszeit hätte nicht verlängert werden dürfen.
Das Nichtbestehen der Facharztprüfung hat für den Betroffenen auch keine unzumutbaren bzw. existenzbedrohenden Folgen. Er ist nicht gehindert, den Beruf des Arztes wie bisher auszuüben. Zwar ist dadurch mit entsprechenden finanziellen Folgen zunächst die Aufnahme der selbstständigen Facharzttätigkeit nicht möglich, jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Anerkennungsverfahren und damit das Fachgespräch mehrmals wiederholt werden kann; auch ist die Wiederholung schon nach relativ kurzer Zeit möglich.
Was die Protokollführung über das Fachgespräch betrifft, so sind insoweit keine überzogenen Ansprüche zu stellen. Es ist rechtlich nicht zwingend geboten, bei mündlichen Prüfungen das gesamte Prüfungsgeschehen einschließlich der Fragen und Antworten genau zu dokumentieren. Mindestanforderung ist, dass die Hauptthemen, die Gegenstand des Gesprächs waren, zusammengefasst und die Äußerungen des Prüflings dokumentiert sind.
Eine noch detailliertere Protokollführung ist weder erforderlich, um den Verlauf des Prüfungsgesprächs zu rekonstruieren, noch mit dem Wesen des Fachgesprächs zu vereinbaren.
Der Notwendigkeit, einerseits den Ausbildungsstand und die Berufserfahrung der Bewerber zu respektieren, andererseits die erforderliche Kontrolle zu ermöglichen, trägt am ehesten ein flexibles kollegiales Gespräch über Themen des entsprechenden Gebiets Rechnung. Eine solche Gesprächsführung wäre aber nicht mehr gewährleistet, müssten jede Frage und jede Antwort exakt niedergeschrieben werden. Noch weniger geeignet, weil die Atmosphäre von vornherein belastend, wäre es, würde ein Tonband mitlaufen oder würde das Gespräch gar mittels einer Videokamera aufgenommen.
Auch ein unzureichendes Protokoll allein würde nicht bereits zur Rechtwidrigkeit der
Prüfungsentscheidung führen. Die Niederschrift einer Prüfung hat vielmehr nur Beweisfunktion. Ihre Führung ist eine rein beurkundende, das eigentliche Prüfungsverfahren nur begleitende Tätigkeit, die keinerlei Einfluss auf das Prüfungsverfahren, insbesondere die Prüfungsanforderungen und die Leistungen des Prüflings und deren Bewertung hat und demgemäß für das Prüfungsergebnis ohne Bedeutung ist.
Tritt nach der Prüfung Streit auf, ob der Prüfling auf eine Frage entgegen der Begründung der negativen Prüfungsentscheidung eine (ebenfalls) zutreffende Antwort gegeben hat, so kann dem bei Schweigen der Niederschrift durch Einvernahme von Zeugen, z.B. der Prüfer, nachgegangen werden.

Krahforst
Jur. Geschäftsführer

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