Arzt

Schweigepflicht gilt auch, wenn die Kripo kommt!

[BÄB 7/1998] .. bei Aids-Kranken

Brandenburgisches Ärzteblatt 7/98

Die Schweigepflicht des Arztes besteht grundsätzlich über den Tod des Patienten hinaus. Und sie gilt keineswegs nur für Informationen, die beispielsweise Verwandte des Verstorbenen von Ihnen wünschen. Immer wieder kommt es vor, dass Polizeibeamte in die Arztpraxis kommen oder einfach dort anrufen und Auskünfte fordern. Aber auch in diesen Fällen steht der Geheimnisschutz des Patienten über dem Auskunftsinteresse.

Darauf weist der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Stebner aus Salzgitter hin. Lassen Sie sich von Uniformen und Dienstausweisen also nicht beeindrucken! Wenn Sie sich - bewusst oder unbewusst - über die Schweigepflicht hinwegsetzen, drohen Ihnen strafrechtliche oder standesrechtliche Konsequenzen. Von der Schweigepflicht entbunden sind Sie grundsätzlich nur dann, wenn der Patient oder - bei verstorbenen Patienten - seine nächsten Angehörigen dem ausdrücklich zustimmen. In Zweifelsfällen sollten Sie Rechtsrat einholen.

Anders liegt der Fall, wenn ein Kollege, der die Leichenschau vorgenommen hat, wegen Krankheiten und Medikation des Verstorbenen bei Ihnen anfragt: er hat Anspruch auf die Auskünfte - und ist seinerseits den Ermittlungsbehörden zur Auskunft verpflichtet.

Quelle: WirtschaftsTip der Ärztezeitung Ausgabe 11 vom 8. Juni 1998

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