[BÄB 7/1998] .. bei Aids-Kranken
Brandenburgisches Ärzteblatt 7/98
Die Schweigepflicht des Arztes besteht grundsätzlich über den Tod
des Patienten hinaus. Und sie gilt keineswegs nur für Informationen, die beispielsweise
Verwandte des Verstorbenen von Ihnen wünschen. Immer wieder kommt es vor, dass
Polizeibeamte in die Arztpraxis kommen oder einfach dort anrufen und Auskünfte fordern.
Aber auch in diesen Fällen steht der Geheimnisschutz des Patienten über dem
Auskunftsinteresse.
Darauf weist der auf Medizinrecht
spezialisierte Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Stebner aus Salzgitter hin. Lassen Sie sich von
Uniformen und Dienstausweisen also nicht beeindrucken! Wenn Sie sich - bewusst oder
unbewusst - über die Schweigepflicht hinwegsetzen, drohen Ihnen strafrechtliche oder
standesrechtliche Konsequenzen. Von der Schweigepflicht entbunden sind Sie grundsätzlich
nur dann, wenn der Patient oder - bei verstorbenen Patienten - seine nächsten
Angehörigen dem ausdrücklich zustimmen. In Zweifelsfällen sollten Sie Rechtsrat
einholen.
Anders liegt der Fall, wenn ein Kollege, der die Leichenschau
vorgenommen hat, wegen Krankheiten und Medikation des Verstorbenen bei Ihnen anfragt: er
hat Anspruch auf die Auskünfte - und ist seinerseits den Ermittlungsbehörden zur
Auskunft verpflichtet.
Quelle: WirtschaftsTip der Ärztezeitung Ausgabe 11 vom 8. Juni 1998