ArzthelferIn / MFA

Das Berichtsheft - ein schriftlicher Ausbildungsnachweis

Wer führt das Berichtsheft? Was steht im Berichtsheft?

Durch In-Kraft-Treten der Verordnung über die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten zum 1. August 2006 wurde die Überarbeitung des bisherigen Berichtsheftes der Arzthelferinnen-Auszubildenden notwendig.

Gemäß § 7 der Ausbildungsverordnung haben auszubildende MFA einen schriftlichen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) ordnungsgemäß zu führen, welcher vom Ausbilder regelmäßig durchzusehen ist.

Im Berichtsheft sollen Auszubildende Verlauf und Stand der betrieblichen Ausbildung dokumentieren. Die per Ausbildungsrahmenplan verbindlich festgelegten Mindestinhalte sind in zehn Berufsbildpositionen als Berichtsheftthemen abgebildet und durch den Ausbildungsbetrieb zu vermitteln.

Grau unterlegte Themen sind während der ersten 18 Ausbildungsmonate zu vermitteln und zwischenprüfungsrelevant. Zur Abschlussprüfung müssen alle Inhalte vermittelt bzw. bearbeitet sein.

In den Berichten ist der Bezug zur Ausbildungspraxis deutlich herauszuarbeiten.
Darüber hinaus sind Hospitationen als Berichte der entsprechenden Thematik zuzuordnen, zu kennzeichnen und vom Ausbilder der Hospitationspraxis zu unterzeichnen.

Die Berichte sollen mit eigenen Worten abgefasst sein und sich auf Wesentliches konzentrieren. Übersichtlichkeit, die auf eine schnelle Orientierung im Lernprozess abzielt, wird durch eine knappe, stichpunktartige Form der Berichte erreicht. Tabellen, Skizzen usw. können entwickelt bzw. genutzt werden.

Jedem Auszubildenden wurde zur Unterstützung eines einheitlichen Anforderungsniveaus ein "Ausbildungsrahmenplan mit Erläuterungen" bereitgestellt.

Die Auszubildenden sollen das Berichtsheft zur Überprüfung und Reflektion eigener Lernfortschritte nutzen. Dazu ist es notwendig, dass der Ausbilder die Berichte regelmäßig kontrolliert und auf inhaltliche Mängel aufmerksam macht.

Der Ausbildende bescheinigt durch Abzeichnen der Berichte die sachliche, fachliche sowie zeitliche Korrektheit.

Die Auszubildenden sind zur monatlichen Vorlage des Berichtsheftes verpflichtet. Gleich zu Beginn der Ausbildung ist dafür ein fester Tag zwischen Ausbilder und Auszubildendem zu vereinbaren.

Eine verspätete bzw. Nichtvorlage der Berichte stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Auszubildenden dar, die zur Kündigung führen kann (s. Punkt 3.10 Ausbildungsvertrag). Das Berichtsheft ist der LÄK Brandenburg im Anmeldeverfahren zur Zwischenprüfung einzureichen.

Davon abweichend soll im Abschlussprüfungsgeschehen die ordnungsgemäße Berichtsheftführung durch den Ausbilder auf dem Anmeldeformular bestätigt werden. Somit können im Regelfall die Auszubildenden das Berichtsheft bis zur Abschlussprüfung als Lernmittel nutzen und müssen es erst zur Praktischen Prüfung ihrem Prüfungsausschuss vorlegen.

Frau Dipl. oec. Astrid Brieger,
Referat Ausbildung ArzthelferInnen/MFA,
Telefon: 0355 78010 26.

Quelle: BÄB 06/2007

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