Wer führt das Berichtsheft? Was steht im Berichtsheft?
Durch In-Kraft-Treten der Verordnung über
die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten
zum 1. August 2006 wurde die
Überarbeitung des bisherigen Berichtsheftes
der Arzthelferinnen-Auszubildenden notwendig.
Gemäß § 7 der Ausbildungsverordnung
haben auszubildende MFA einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
ordnungsgemäß zu führen, welcher vom
Ausbilder regelmäßig durchzusehen ist.
Im Berichtsheft sollen Auszubildende Verlauf
und Stand der betrieblichen Ausbildung dokumentieren.
Die per Ausbildungsrahmenplan
verbindlich festgelegten Mindestinhalte
sind in zehn Berufsbildpositionen als Berichtsheftthemen
abgebildet und durch den
Ausbildungsbetrieb zu vermitteln.
Grau unterlegte Themen sind während der
ersten 18 Ausbildungsmonate zu vermitteln
und zwischenprüfungsrelevant. Zur Abschlussprüfung
müssen alle Inhalte vermittelt bzw. bearbeitet
sein.
In den Berichten ist der Bezug zur Ausbildungspraxis
deutlich herauszuarbeiten.
Darüber hinaus sind Hospitationen als Berichte
der entsprechenden Thematik zuzuordnen,
zu kennzeichnen und vom Ausbilder der Hospitationspraxis
zu unterzeichnen.
Die Berichte sollen mit eigenen Worten abgefasst
sein und sich auf Wesentliches konzentrieren.
Übersichtlichkeit, die auf eine
schnelle Orientierung im Lernprozess abzielt,
wird durch eine knappe, stichpunktartige
Form der Berichte erreicht. Tabellen,
Skizzen usw. können entwickelt bzw. genutzt
werden.
Jedem Auszubildenden wurde zur Unterstützung
eines einheitlichen Anforderungsniveaus
ein "Ausbildungsrahmenplan mit Erläuterungen"
bereitgestellt.
Die Auszubildenden sollen das Berichtsheft
zur Überprüfung und Reflektion eigener
Lernfortschritte nutzen. Dazu ist es notwendig,
dass der Ausbilder die Berichte regelmäßig
kontrolliert und auf inhaltliche Mängel
aufmerksam macht.
Der Ausbildende bescheinigt durch Abzeichnen
der Berichte die sachliche, fachliche
sowie zeitliche Korrektheit.
Die Auszubildenden sind zur monatlichen
Vorlage des Berichtsheftes verpflichtet. Gleich
zu Beginn der Ausbildung ist dafür ein fester
Tag zwischen Ausbilder und Auszubildendem
zu vereinbaren.
Eine verspätete bzw. Nichtvorlage der Berichte
stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung
des Auszubildenden dar, die zur
Kündigung führen kann (s. Punkt 3.10 Ausbildungsvertrag).
Das Berichtsheft ist der LÄK Brandenburg im
Anmeldeverfahren zur Zwischenprüfung einzureichen.
Davon abweichend soll im Abschlussprüfungsgeschehen
die ordnungsgemäße Berichtsheftführung
durch den Ausbilder auf
dem Anmeldeformular bestätigt werden. Somit
können im Regelfall die Auszubildenden
das Berichtsheft bis zur Abschlussprüfung als
Lernmittel nutzen und müssen es erst zur
Praktischen Prüfung ihrem Prüfungsausschuss
vorlegen.
Frau Dipl. oec. Astrid Brieger,
Referat Ausbildung ArzthelferInnen/MFA,
Telefon: 0355 78010 26.
Quelle: BÄB 06/2007