Hinweise zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen
Sehr geehrte Patientin,
sehr geehrter Patient,
als Privatpatient stehen Ihnen alle Möglichkeiten der ärztlichen
Therapie offen. Die Berechnung des Honorars erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Diese Gebührenordnung sieht vor, dass die Berechnung der Leistung entsprechend
- dem Zeitaufwand
- der Schwierigkeit und
- den Umständen der Behandlung
mit einem Multiplikator zwischen 1,0 bis 3,5 erfolgt. Im Allgemeinen werden
durchschnittliche Leistungen bis zum 2,3-fachen Satz berechnet. Wenn die obengenannten
Kriterien es erfordern, den 2,3-fachen Satz (den sogenannten Schwellenwert) zu
überschreiten, so werde ich dies dementsprechend berechnen und in der Liquidation
schriftlich begründen.
Ihre Erstattungsansprüche
Eine Erstattung der entstandenen Behandlungskosten erfolgt nach den
Beihilfevorschriften bzw. den abgeschlossenen Vertragsbedingungen mit Ihrer privaten
Krankenversicherung.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Versicherung und/oder Beihilfestelle, um zu erfahren, was in
Ihrem Fall vertraglich nicht abgedeckt ist - denn daraus können Restkosten für Sie entstehen.
Die Gebührenordnung regelt die Rechnungslegung des Arztes, die Beihilfevorschriften
regeln die Erstattungsansprüche des Beihilfeberechtigten gegenüber seinem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Private Versicherungsbedingungen und
Beihilfevorschriften haben keine Wirkung gegenüber dem Arzt. Sie begründen
keine Pflichten des Arztes gegenüber der Beihilfestelle bzw. der Privaten
Krankenversicherung.
Private Krankenversicherungsunternehmen erstatten Kosten nach ihren
Versicherungsbedingungen. Der Patient kann wählen, in welchem Ausmaß er sein
Krankheitsrisiko absichert. Auch bei privat versicherten Patienten sind die
Versicherungsbedingungen kein Maßstab für die ärztliche Rechnung. Häufig werden auch
beim Privatversicherten Teile des Rechnungsbetrages nicht erstattet.
Zahlungsanspruch
Mit der Zusendung der Rechnung und nicht erst nach Abwicklung des Kostenerstattungsverfahrens mit ihrer Privatversicherung oder Ihrer Beihilfestelle - ist die Honorarforderung Ihres Arztes fällig.
Ihr Arzt hat Anspruch auf unverzügliche Begleichung seiner Liquidation,
insbesondere wenn Sie bedenken, daß er für eventuell in Ihrem Behandlungsfall
entstandenen Material- und Laborkosten in Vorlage treten muss.
Der Zahlungsanspruch des Arztes entsteht auch dann, wenn im Einzelfall
das gewünschte Behandlungsergebnis sich nicht eingestellt haben sollte. Dies ergibt sich
aus der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages grundsätzlich als Dienstvertrag,
bei dem lediglich die ärztlichen Dienste, nicht aber ein bestimmter Erfolg geschuldet
werden. Selbstverständlich ist Ihr Arzt grundsätzlich zur Sorgfalt und zur Behandlung
nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet. Allerdings ist der
Behandlungserfolg in aller Regel wesentlich auch von der Mitarbeit des Patienten
abhängig.
Patientenmerkblatt zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen (Herausgeber: Bundesärztekammer)