[BÄB 01/2004] Zur "Notdienstversorgung" niedergelassener Ärzte
Im Verlauf neuartiger Regelungen der Notdienstversorgung
scheinen Irritationen der
Ärztinnen und Ärzte zuzunehmen.
Deshalb ist es notwendig, hier nochmals die
erklärende Position der LÄK zur gemeinsamen
Notdienstordnung Kammer - KV darzustellen.
Die Irritation beginnt schon bei der Begriffsbestimmung.
Sie heißt unglücklicherweise Notfalldienstordnung
und beschreibt und regelt
die Versorgung von Patienten, welche eben
nicht den Notfällen zugerechnet werden können,
denn diese werden durch das Rettungswesen
sachgerecht und zeitgerecht aufgefangen.
Also sollten wir besser von einem
Bereitschaftsdienst sprechen. Entsprechende
Änderungen im Heilberufsgesetz und in der
Berufsordnung sind schon angedacht.
In der Begriffsbestimmung erfolgt die Charakterisierung
der Inanspruchnahme dieses Dienstes
durch die Patienten. Dieses Dienstsystem
soll Menschen medizinisch vorbehalten bleiben,
welche in sprechstundenfreien Zeiten ihres
Hausarztes erkranken und dringend ärztlicher
Behandlung bedürfen.
Dringend bedeutet hier nicht im Sinne von sofort,
sondern dass es Situationen krankhafter
Zustände gibt, welche ein Warten auf
die nächste Sprechstunde des Hausarztes
ausschließen.
Klar ausgedrückt würde ein
Schnupfen, der schon tagelang ohne weitere
Symptome besteht, dieses Kriterium nicht erfüllen.
Des Weiteren besteht eine inhaltliche Unsicherheit.
Wer, wie und in welchen Zeiträumen
soll behandelt werden?
Die Behandlung ist darauf ausgerichtet, den
Patienten bis zur nächstmöglichen regulären
ambulanten oder stationären Behandlung
ärztlich zweckmäßig und ausreichend zu versorgen.
Sie hat sich auf das Notwendige zu
beschränken.
Dies schließt die Behandlung von lebensbedrohlichen
Krankheiten bzw. Patienten mit anscheinend
lebensbedrohlichen Symptomen
aus! Ein Patient mit Thoraxschmerz ist ein Fall
für das Rettungswesen mit Notarzt!
Zweckmäßig behandelt bedeutet auch nicht,
jeden Patienten mit einem Hausbesuch zu beglücken,
viel zweckmäßiger kann es z. B. sein,
den gleichen Patienten in die Praxis zu bestellen,
um ihn zu untersuchen und zu behandeln.
Abgesehen davon ist dieser so genannte "Hausbesuchsdienst", welchen wir häufig vorfinden,
nicht wirtschaftlich im Sinne der Vertragsarztvereinbarung
unter definierten Bedingungen.
Eine ausreichende Versorgung kann
auch ein ärztlicher Rat per Telefon darstellen
oder eine Koordinierung weiterer medizinischer
Maßnahmen wie Alarmierung des Rettungsdienstes.
Die zeitliche Realisierung der
medizinischen Bemühungen sind angemessen
zu gestalten. Das bedeutet für ein Patientengut,
welches auf Grund der Art und Weise der Erkrankung
in Sprechstundenzeiten auch Ihre
Praxis aufsuchen könnte, in Stoßzeiten vermehrter
ärztlicher Belastung Wartezeiten zu
akzeptieren, die sie sonst in Praxen antreffen
würden. Entscheidend ist Ihre ärztliche Kompetenz,
bestehen Sie auf Patient-Arzt-Kontakt
am Telefon.
Lassen Sie sich keine Hausbesuche von Leitstellen
mit halbfachlicher Kompetenz weiterleiten,
zu viel kostbare Zeit könnte bei einem
notarztpflichtigen Patienten verstreichen, unsinnige
Besuche können Sie nur so durch direkten
Kontakt vermeiden.
Nur Sie sollten Entscheidungen
treffen, überlassen Sie es nie den
Patienten, auch dann nicht, wenn Sie nicht zuständig
sind; alarmieren Sie selbst die zuständige
Rettungsschiene. Die nicht selten
geäußerte Aussage der Patienten, kein Fahrzeug
mit entsprechendem Fahrer zur Verfügung
zu haben, stellt keinen Grund dar, das
Wirtschaftlichkeitsgebot außer Kraft zu setzen.
In Zeiten flächendeckender Taxigesellschaften
ist es durchaus den Patienten zuzumuten, sich
zum Arzt fahren zu lassen, denn dieses funktioniert
zu Sprechstunden ja ebenfalls bestens.
Dr. med. Pohle