Panoramabild der Kammer

Bereitschaft kein Rettungsdienst

[BÄB 01/2004] Zur "Notdienstversorgung" niedergelassener Ärzte

Im Verlauf neuartiger Regelungen der Notdienstversorgung scheinen Irritationen der Ärztinnen und Ärzte zuzunehmen. Deshalb ist es notwendig, hier nochmals die erklärende Position der LÄK zur gemeinsamen Notdienstordnung Kammer - KV darzustellen.

Die Irritation beginnt schon bei der Begriffsbestimmung. Sie heißt unglücklicherweise Notfalldienstordnung und beschreibt und regelt die Versorgung von Patienten, welche eben nicht den Notfällen zugerechnet werden können, denn diese werden durch das Rettungswesen sachgerecht und zeitgerecht aufgefangen.
Also sollten wir besser von einem Bereitschaftsdienst sprechen. Entsprechende Änderungen im Heilberufsgesetz und in der Berufsordnung sind schon angedacht.

In der Begriffsbestimmung erfolgt die Charakterisierung der Inanspruchnahme dieses Dienstes durch die Patienten. Dieses Dienstsystem soll Menschen medizinisch vorbehalten bleiben, welche in sprechstundenfreien Zeiten ihres Hausarztes erkranken und dringend ärztlicher Behandlung bedürfen.
Dringend bedeutet hier nicht im Sinne von sofort, sondern dass es Situationen krankhafter Zustände gibt, welche ein Warten auf die nächste Sprechstunde des Hausarztes ausschließen.

Klar ausgedrückt würde ein Schnupfen, der schon tagelang ohne weitere Symptome besteht, dieses Kriterium nicht erfüllen. Des Weiteren besteht eine inhaltliche Unsicherheit. Wer, wie und in welchen Zeiträumen soll behandelt werden? Die Behandlung ist darauf ausgerichtet, den Patienten bis zur nächstmöglichen regulären ambulanten oder stationären Behandlung ärztlich zweckmäßig und ausreichend zu versorgen. Sie hat sich auf das Notwendige zu beschränken.
Dies schließt die Behandlung von lebensbedrohlichen Krankheiten bzw. Patienten mit anscheinend lebensbedrohlichen Symptomen aus! Ein Patient mit Thoraxschmerz ist ein Fall für das Rettungswesen mit Notarzt!

Zweckmäßig behandelt bedeutet auch nicht, jeden Patienten mit einem Hausbesuch zu beglücken, viel zweckmäßiger kann es z. B. sein, den gleichen Patienten in die Praxis zu bestellen, um ihn zu untersuchen und zu behandeln. Abgesehen davon ist dieser so genannte "Hausbesuchsdienst", welchen wir häufig vorfinden, nicht wirtschaftlich im Sinne der Vertragsarztvereinbarung unter definierten Bedingungen. Eine ausreichende Versorgung kann auch ein ärztlicher Rat per Telefon darstellen oder eine Koordinierung weiterer medizinischer Maßnahmen wie Alarmierung des Rettungsdienstes. Die zeitliche Realisierung der medizinischen Bemühungen sind angemessen zu gestalten. Das bedeutet für ein Patientengut, welches auf Grund der Art und Weise der Erkrankung in Sprechstundenzeiten auch Ihre Praxis aufsuchen könnte, in Stoßzeiten vermehrter ärztlicher Belastung Wartezeiten zu akzeptieren, die sie sonst in Praxen antreffen würden. Entscheidend ist Ihre ärztliche Kompetenz, bestehen Sie auf Patient-Arzt-Kontakt am Telefon.
Lassen Sie sich keine Hausbesuche von Leitstellen mit halbfachlicher Kompetenz weiterleiten, zu viel kostbare Zeit könnte bei einem notarztpflichtigen Patienten verstreichen, unsinnige Besuche können Sie nur so durch direkten Kontakt vermeiden.
Nur Sie sollten Entscheidungen treffen, überlassen Sie es nie den Patienten, auch dann nicht, wenn Sie nicht zuständig sind; alarmieren Sie selbst die zuständige Rettungsschiene. Die nicht selten geäußerte Aussage der Patienten, kein Fahrzeug mit entsprechendem Fahrer zur Verfügung zu haben, stellt keinen Grund dar, das Wirtschaftlichkeitsgebot außer Kraft zu setzen. In Zeiten flächendeckender Taxigesellschaften ist es durchaus den Patienten zuzumuten, sich zum Arzt fahren zu lassen, denn dieses funktioniert zu Sprechstunden ja ebenfalls bestens.

Dr. med. Pohle

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