[BÄB 01/2004] Hauptgeschäftsführer Dr. Reinhard Heiber beantwortet Fragen zur ärztlichen Fortbildung.
Wie erfolgt die Registrierung der Fortbildungspunkte
für die Ärzte im Land Brandenburg?
Mit Einführung des Fortbildungszertifikates
ist es der Landesärztekammer möglich, die
Fortbildungswilligkeit der Ärzte im Land
Brandenburg auch zu dokumentieren. Das
geschieht mittlerweile in der Geschäftsstelle.
Die von der Landesärztekammer respektive
der Akademie für ärztliche Fortbildung zertifizierten
Veranstaltungen werden in ein Register
aufgenommen. Über die Teilnehmerlisten
erfolgt die individuelle Bepunktung in der
Landesärztekammer, sodass der Arzt auch
jederzeit die Möglichkeit hat, in der Kammer
über seine erreichte Punktzahl nachzufragen.
Wir wissen, dass darüber hinaus eine Vielzahl
von Fortbildungen außerhalb Brandenburgs
wahrgenommen werden, die zum
großen Teil durch den Einzelnen auch gar
nicht bei der Kammer angegeben wurden.
Die hier erzielten Punkte müssten der Kammer
individuell gemeldet werden, um ein vollständiges
Punktekonto abrufen zu können.
Was hat sich seit dem Beginn dieses Jahres
in der Fortbildung geändert?
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz sind
nunmehr ab 2004 alle im Vertragsarztbereich
tätigen Ärztinnen und Ärzte verpflichtet,
sich in dem Umfang fachlich fortzubilden,
wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der
Berufsausübung in der vertragsärztlichen
Versorgung erforderlich ist, wie es im Gesetz
heißt. Die Fortbildungsinhalte müssen dem
aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechen. Sie müssen frei von
wirtschaftlichen Interessen sein. Ein Vertragsarzt
hat nunmehr alle fünf Jahre gegenüber
der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis
zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden
Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht
nachgekommen ist. Im Übrigen
gilt das auch für ermächtigte und angestellte
Ärzte z. B. eines medizinischen Versorgungszentrums
oder eines Vertragsarztes.
Wer bestimmt den Umfang der ärztlichen
Fortbildungspflicht?
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt
im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer
den angemessenen Umfang der im
Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung.
Da wird auch festgelegt, in welchen
Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des
Fünfjahreszeitraumes Anspruch auf eine
schriftliche Anerkennung ihrer abgeleisteten
Fortbildung haben.
Wie ist die Fortbildungspflicht für Krankenhausärzte
geregelt?
Für die Krankenhausärzte wird die Fortbildungspflicht
über Qualitätssicherungs-Richtlinien
des gemeinsamen Bundesausschusses
geregelt. Von dort werden die Mindestanforderungen
an die im Abstand von fünf Jahren
zu erfüllenden Fortbildungspflichten der
Fachärzte festgelegt.