Panoramabild der Kammer

Änderungen in der ärztlichen Fortbildungspflicht 

[BÄB 01/2004] Hauptgeschäftsführer Dr. Reinhard Heiber beantwortet Fragen zur ärztlichen Fortbildung.

Wie erfolgt die Registrierung der Fortbildungspunkte für die Ärzte im Land Brandenburg?

Mit Einführung des Fortbildungszertifikates ist es der Landesärztekammer möglich, die Fortbildungswilligkeit der Ärzte im Land Brandenburg auch zu dokumentieren. Das geschieht mittlerweile in der Geschäftsstelle. Die von der Landesärztekammer respektive der Akademie für ärztliche Fortbildung zertifizierten Veranstaltungen werden in ein Register aufgenommen. Über die Teilnehmerlisten erfolgt die individuelle Bepunktung in der Landesärztekammer, sodass der Arzt auch jederzeit die Möglichkeit hat, in der Kammer über seine erreichte Punktzahl nachzufragen. Wir wissen, dass darüber hinaus eine Vielzahl von Fortbildungen außerhalb Brandenburgs wahrgenommen werden, die zum großen Teil durch den Einzelnen auch gar nicht bei der Kammer angegeben wurden. Die hier erzielten Punkte müssten der Kammer individuell gemeldet werden, um ein vollständiges Punktekonto abrufen zu können.

Was hat sich seit dem Beginn dieses Jahres in der Fortbildung geändert?

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz sind nunmehr ab 2004 alle im Vertragsarztbereich tätigen Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist, wie es im Gesetz heißt. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Ein Vertragsarzt hat nunmehr alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Im Übrigen gilt das auch für ermächtigte und angestellte Ärzte z. B. eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes.

Wer bestimmt den Umfang der ärztlichen Fortbildungspflicht?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Da wird auch festgelegt, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes Anspruch auf eine schriftliche Anerkennung ihrer abgeleisteten Fortbildung haben.

Wie ist die Fortbildungspflicht für Krankenhausärzte geregelt?

Für die Krankenhausärzte wird die Fortbildungspflicht über Qualitätssicherungs-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Von dort werden die Mindestanforderungen an die im Abstand von fünf Jahren zu erfüllenden Fortbildungspflichten der Fachärzte festgelegt.

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