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Flexible Arbeitszeiten im Krankenhaus

Seit dem 1.7.1994 gilt das Arbeitszeitgesetz.

Seit dem 1.7.1994 gilt das Arbeitszeitgesetz für die Beschäftigten im Krankenhaus und seit dem 1.1.1996 ist nach Ablauf einer 1 1/2-jährigen Übergangsfrist auch § 5 des Gesetzes hinsichtlich der Mindestruhezeiten im Krankenhaus anzuwenden.

Die Ziele des Arbeitszeitgesetzes waren u. a. eine Reduzierung von stressbedingten Belastungen der Arbeitnehmer, ein Umbau von unvermeidbarer Nacht- und Schichtarbeit, gesundheitsgerechte Arbeitszeitgestaltung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Freiraum für soziale Aktivitäten. Das Arbeitszeitgesetz wollte damit auch für die Bereitschaftsdienstleistenden im Krankenhaus einen neuen rechtlichen Rahmen schaffen.
Deshalb war anzunehmen, dass nunmehr deutliche und klare Vorschriften über die zulässige Belastung von Ärzten bestünden. Da aber die neuen Regelungen über die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit und die Vorschriften über die Bereitschaftsdienste (BD ist Ruhezeit) nur wenig aufeinander abgestimmt sind, änderte sich für Ärzte praktisch nichts.

Nachdem nun der EuGH mit seinem Urteil vom 3.10.2000 festgestellt hat, dass Dienste eben keine Ruhezeit, sondern Arbeitszeit sind, besteht zumindest in der Auslegung des § 5 ArbZG (Ruhezeit) Klarheit.
Das bedeutet nach strenger Auslegung des Urteils das "Aus" für Bereitschaftsdienste, worüber im Übrigen noch sowohl gerichtlich als auch politisch gestritten wird.

MARBURGER BUND LV Berlin/Brandenburg

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