Seit dem 1.7.1994 gilt das Arbeitszeitgesetz.
Seit dem 1.7.1994 gilt das Arbeitszeitgesetz für die Beschäftigten
im Krankenhaus und seit dem 1.1.1996 ist nach Ablauf einer 1 1/2-jährigen Übergangsfrist
auch § 5 des Gesetzes hinsichtlich der Mindestruhezeiten im Krankenhaus anzuwenden.
Die Ziele des Arbeitszeitgesetzes waren u. a. eine Reduzierung von stressbedingten
Belastungen der Arbeitnehmer, ein Umbau von unvermeidbarer Nacht- und Schichtarbeit,
gesundheitsgerechte Arbeitszeitgestaltung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf und
Freiraum für soziale Aktivitäten. Das Arbeitszeitgesetz wollte damit auch für die
Bereitschaftsdienstleistenden im Krankenhaus einen neuen rechtlichen Rahmen schaffen.
Deshalb war anzunehmen, dass nunmehr deutliche und klare Vorschriften über die zulässige
Belastung von Ärzten bestünden. Da aber die neuen Regelungen über die höchstzulässige
tägliche Arbeitszeit und die Vorschriften über die Bereitschaftsdienste (BD ist
Ruhezeit) nur wenig aufeinander abgestimmt sind, änderte sich für Ärzte praktisch
nichts.
Nachdem nun der EuGH mit seinem Urteil vom 3.10.2000 festgestellt hat, dass Dienste eben
keine Ruhezeit, sondern Arbeitszeit sind, besteht zumindest in der Auslegung des § 5
ArbZG (Ruhezeit) Klarheit.
Das bedeutet nach strenger Auslegung des Urteils das "Aus" für
Bereitschaftsdienste, worüber im Übrigen noch sowohl gerichtlich als auch politisch
gestritten wird.
MARBURGER BUND LV Berlin/Brandenburg