Mit der zunehmenden Zahl studierter Ärzte in den Städten und auf
dem flachen Lande der Provinz Brandenburg wuchs das Bedürfnis, sich in wissenschaftlichen
Vereinigungen zu organisieren. Neben dem wissenschaftlich-praktischen Erfahrungsaustausch
sollte auch die Geselligkeit gepflegt werden. In dem zu einer Stadt mittlerer Größe
herangewachsenen Cottbus mit 25 584 Einwohnern im Jahre 1883, gab es acht Zivilärzte,
zwei Militärärzte und einen Gefängnisarzt. 1850 waren für 8 732 Einwohner fünf Ärzte
tätig.
In der Niederlausitz gründeten am 18. November 1 861 Ärzte aus Cottbus, Calau, Lübbenau
und anderen Städten der Umgebung die "Freie Vereinigung der Ärzte der
Niederlausitz", deren Vorsitzender der Stadtphysikus von Cottbus war. Sie hatte 36
Mitglieder, die sich zweimal jährlich zum wissenschaftlich-praktischen Gedankenaustausch
trafen. 1874 erarbeitete man ein Statut und nannte sich "Verein der Ärzte der
Niederlausitz". Den Vorsitz hatte der Cottbuser Arzt Dr. Liersch. Dieser Verein
gehörte dem Deutschen Ärzte-Verein an.
1882 folgte in Frankfurt/Oder die Gründung des "Vereins der Ärzte des
Regierungsbezirkes Frankfurt/Oder", der ein Jahr später in
"Naturwissenschaftlicher Verein des Regierungsbezirkes Frankfurt/Oder" umbenannt
wurde.
1888 hoben Cottbuser Ärzte den "Medizinischen Verein zu Cottbus" mit einem
ordentlichen Statut und jährlichen Beitragszahlungen aus der Taufe. Schriftführer war
der über Cottbus hinaus bekannte Arzt und Unfallchirurg Prof. Dr. Carl Thiem. Im Statut
dieses Vereins kann man lesen, daß er "die Wissenschaftlichkeit und Kollegialität
unter den medizinischen Personen festigen soll".
In dieser Zeit der Vereinsbildung wissenschaftlich interessierter Ärzte zum fachlichen
Gedankenaustausch auf regionaler Ebene erscheint mit Datum vom 25. Mai 1887 für die
Königlichen preußischen Staaten eine "Verordnung betreffend die Einrichtung einer
ärztlichen Standesvertretung", in welcher die Errichtung von Ärztekammern
angeordnet wird.
Gemäß § 1 erhält die Kammer der Provinz Brandenburg und des Stadtkreises Berlin ihren
Sitz in Berlin.
Im § 4 ist festgelegt, daß die Mitglieder der Ärztekammer gewählt werden und die Wahl
getrennt nach Regierungsbezirken (gleich Wahlbezirken) erfolgt. Der Stadtkreis Berlin
bildet einen eigenen Wahlbezirk. Wahlberechtigt und wählbar sind diejenigen Ärzte,
welche innerhalb des Wahlbezirkes ihren Wohnsitz haben, Angehörige des Deutschen Reiches
sind und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Wahlrecht und Wählbarkeit gehen verloren, sobald eines dieser Erfordernisse nicht mehr
zutrifft, beispielsweise während der Dauer eines Konkurses, des Verfahrens auf Rücknahme
der ärztlichen Approbation oder einer gerichtlichen Untersuchung.
Der § 6 bestimmt, daß alle drei Jahre Wahlen stattfinden und zwar im Monat November.
Vor jeder Wahl ist eine Liste der Wahlberechtigten (die erste vom Regierungs-Präsidenten,
die weiteren vom Vorstand der Ärztekammer) aufzustellen und im Monat Juni 14 Tage
öffentlich auszulegen, was vorher bekannt zu machen ist.
Einwendungen gegen die Liste sind unter Beifügung der erforderlichen Bescheinigungen
innerhalb von 14 Tagen nach beendigter Auslegung vorzubringen.
Diese Auszüge aus der Verordnung hat am 27. Mai 1887 das Ministerium der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten den Landräten und Oberbürgermeistern der
Städte Frankfurt/Oder, Cottbus und Guben mit der Auflage übermittelt, Wählerlisten
auszustellen.
Am 4. Juni erhielt der gleiche Personenkreis die Wählerlisten mit dem Ersuchen des
Königlichen Regierungs-Präsidenten, sie in den "dortseitigen Büreaus" vom
Freitag, den 17., bis einschließlich Donnerstag, den 30. Monats, öffentlich auszulegen.
Des weiteren sollte eine Veröffentlichung im Kreisblatt oder anderen zu amtlichen
Publikationen bestimmten Blättern erfolgen.
In Cottbus ist die Bekanntmachung im Cottbuser Anzeiger und in der Cottbuser Zeitung vom
15. Juni 1887 zu finden. Die Wählerliste wurde am 30. September im Cottbuser Anzeiger und
am 2. Oktober in der Cottbuser Zeitung veröffentlicht. Die erste Wahl einer Ärztekammer
in der Provinz Brandenburg fand am 10. Oktober 1887 statt.
Die Wahlperiode dauerte vom 1. Januar 1888 bis zum 31. Dezember 1890. Aus einer Mitteilung
der Ärztekammer der Provinz Brandenburg und des Stadtkreises Berlin vom 29. April 1890
ist ersichtlich, dass der Vorstand der Ärztekammer u. a. aus dem Vorsitzenden Geheimen
Sanitätsrat Dr. Körte und dem Schriftführer Sanitätsrat Dr. Becher bestand.
Nach Friedrich Körte war Julius Beder Vorsitzender bis zu seinem Tod im Jahr 1907. 1911
wird der Geheime Sanitätsrat Dr. Stoeter als Erster Vorsitzender ausgewiesen, der diese
Funktion aller Wahrscheinlichkeit nach über den Ersten Weltkrieg hinaus ausgeübt hat, da
er 1925 wieder als Vorsitzender zeichnet.
Was den Wahlvorgang, die Auslegung der Wählerlisten und die Veröffentlichung in den
Lokalblättern betraf, so hatte ab der zweiten Wahlperiode der Vorstand der Ärztekammer
die Regie übernommen, vorab informierte der Regierungs-Präsident in Frankfurt/Oder die
Landräte und Oberbürgermeister über das Einverständnis der zuständigen Ministerien.
So geschah in Brandenburg-Preußen nichts, was nicht bereits behördlich abgesegnet war.
Mit Erlaß vom 6. Januar 1891 wurde der Kammerausschuss und vom 25. November 1899 das
ärztliche Ehrengericht mit dem Ehrengerichtshof gebildet. Bereits durch die
"Allerhöchste Verordnung" vom 27. Mai 1887, §§ 3 und 8 waren
Provinzialkollegien und wissenschaftliche Deputationen für das Medizinalwesen geschaffen
worden.
Aus regionaler Sicht bestanden im Jahre 1914 folgende
Gremien:
- die Ärztekammer mit Vorstand und Kammermitgliedern
- das ärztliche Ehrengericht mit Ehrengerichtshof
- Provinzialkollegien und wissenschaftliche Deputationen für das
Medizinalwesen.
Aus der Stadt Cottbus waren die Herren Dr. Liersch und Prof. Dr.
Thiem Kammermitglieder, wobei Thiem noch Mitglied des Ehrengerichts war. Während des
Ersten Weltkrieges wurden die Geschicke der Ärztekammer durch das "Große
Hauptquartier" über das Innenministerium reglementiert. Alle Aktivitäten wurden
während des Krieges weitgehend eingeschränkt, und auch die Wahlen zur Kammer fanden auf
Anordnung des Innenministeriums nicht mehr statt, obwohl sie am 9. Juni 1915 öffentlich
angekündigt worden waren.
Mit Erlass aus dem "Großen Hauptquartier" vom 31. August 1915 wurde die
Amtsperiode der letzten gewählten Ärztekammer bis zum 31. Dezember 1916 verlängert.
Ein Erlass des Innenministers zur Beitragsordnung für Militär- und Marineärzte vom 2.
Februar 1916 legte fest, dass militärverpflichtete Ärzte keinen jährlichen Beitrag
bezahlen, da sie während der Dienstzeit nicht wahlberechtigt sind. Am 4. Februar folgte,
dass dienstverpflichtete Militär- und Marineärzte während der Dienstzeit weder
Wählbarkeit noch Wahlrecht besitzen und damit praktisch aus der Kammer ausgeschieden
sind.
Viele werden erstaunt lesen, dass neben den Militär- die Marineärzte gesondert genannt
sind. Aus der Kenntnis der Geschichte ist das nur so erklärbar, dass die Marine der Stolz
des Kaisers war.
In den zugänglichen Regionaldokumenten finden sich keine Schriftsätze, die während der
Kriegszeit vom Kammervorstand verfertigt wurden. Die erste Wahl nach dem Kriege erfolgte
im Jahre 1920.
Aus heutiger Sicht kommt man beim Studium der vorliegenden Dokumente zu der Auffassung,
dass die ärztliche Standesvertretung in Form der gewählten Ärztekammer in der Provinz
Brandenburg während der Zeit des Deutschen Kaiserreiches auf "Allerhöchste
Verordnung" geschaffen, nach preußischem Muster reglementiert und während der Zeit
des Ersten Weltkrieges militärisch-befehlsmäßig vom "Großen Hauptquartier"
dirigiert wurde. Für eine demokratische Mitbestimmung der Mitglieder blieb wenig
Spielraum. Das bedeutet nicht, dass diese nicht innerhalb des Kammerbetriebes durch den
Vorstand gewährleistet wurde.
Dieser Beitrag erfolgt auf der Basis der im Stadtarchiv Cottbus vorhandenen Dokumente und
aus regional-historischer Sicht.
Um die nur angedeuteten Fragen exakter und präziser beantworten zu können, bedarf es
breiterer und tiefergehender Studien in zentralen Archiven.
Obermedizinalrat
Dr. med. Eberhard Hetzke
Cottbus