Der Kammermitgliedsbeitrag wird gemäß der Beitragsordnung der Landesärztekammer Brandenburg vom 8. April 2015 erhoben.
Der Kammerbeitrag 2022 beträgt 0,58% Ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Bemessungsjahr.
Das Bemessungsjahr für den Kammerbeitrag ist das Jahr 2020. Hatten Sie im Jahr 2020 keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, so sind die Einkünfte das Jahres 2021 heranzuziehen. In diesem Fall ist das Jahr 2021 das Bemessungsjahr.
1. März 2022: Abgabe der Selbsteinstufung
31. März 2022: Zahlungsziel des Kammerbeitrages
31. März 2022: letzter Termin für Anträge auf Stundung, Ermäßigung bzw. Erlass
Informationen zur Änderung der Beitragssatzung erhalten Sie hier.
Sie können Ihre Selbsteinstufung zum Kammerbeitrag online und somit vollkommen papierlos im Mitgliederportal durchführen. Weitere Informationen zur Online-Selbsteinstufung finden Sie hier...
Aufruf des Mitgliederportals unter:
portal.laekb.de
Viele Mitglieder warten mit ihrer Selbsteinstufung bis zum Vorliegen ihres Einkommensteuerbescheides.
Falls Ihnen der entsprechende Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Einstufung noch nicht vorliegt, stufen Sie sich bitte zunächst mit einem von Ihnen selbst errechneten Betrag vorläufig ein (z. B. auf der Grundlage Ihrer Einkommensteuererklärung, Lohnsteuerbescheinigung, Gewinnermittlung oder des Kammerbeitrages des Vorjahres). Auf unserem Vordruck „Selbsteinstufung zum Kammerbeitrag“ haben Sie die Möglichkeit im Ankreuzfeld "vorläufige Einstufung bis zum Vorliegen des Nachweises“ dies entsprechend zu vermerken.
Es ist wichtig, dass die vorläufige Selbsteinstufung vorgenommen wird, da sonst eine Veranlagung mittels Beitragsbescheid durch die Landesärztekammer Brandenburg erfolgen wird (§ 3 Abs. 3 der Beitragsordnung).
Bestehen Zahlungsschwierigkeiten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung.
Auf schriftlich begründeten Antrag kann eine Ratenzahlung gewährt werden.
Bei besonderen Härtefällen besteht bis 31. März des Beitragsjahres die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrages zu stellen.
Auf Grundlage des § 3 Abs. 4 S. 2 Beitragsordnung wurde für den Fall der Kammermitgliedschaft in Brandenburg und Berlin mit der Ärztekammer Berlin eine Verwaltungsabsprache zur Vereinfachung der Beitragserhebung getroffen, die seit 2017 auch geltendes Satzungsrecht der Ärztekammer Berlin ist. Danach sind unabhängig von dem Umfang der ärztlichen Tätigkeit in den jeweiligen Kammerbereichen stets 5/10 des regulären Kammerbeitrags zu zahlen. Es wird also jeweils pauschal ein hälftiger Kammerbeitrag in Brandenburg und Berlin erhoben, der auf der Grundlage sämtlicher erzielter Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit errechnet wird (siehe hierzu auch unsere Ausfüllhinweise).
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Weiterführende Informationen finden Sie hier
Telefax: 0355 78010-298
E-Mail: beitrag@laekb.de