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18. April 2009: Beschluss der Kammerversammlung

Richtlinie der LÄKB über die Eignungsvoraussetzungen für die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte

Aufgrund § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl I S. 186) hat die Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg am 18. April 2009 folgende Richtlinie zu den Qualifikationsanforderungen des in der notärztlichen Versorgung tätigen ärztlichen Fachpersonals beschlossen.

§ 1
Eignungsvoraussetzungen

Gemäß § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes wird zur Teilnahme an der notärztlichen Versorgung eine der folgenden Qualifikationen vorausgesetzt:·

  • die nach dem Weiterbildungsrecht einer deutschen Ärztekammer erfolgreich absolvierte Zusatzweiterbildung Notfallmedizin
  • die bisherige Fachkunde Rettungsdienst der Landesärztekammer Brandenburg oder eine gleichwertige Qualifikation einer anderen Landesärztekammer, die jeweils bis zum 31.12.2010* beantragt wurde, wenn der Antragsteller spätestens zu diesem Zeitpunkt die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt hatte.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Richtlinie vom 21.11.1998 (Brandenburgisches Ärzteblatt 1999, Nr. 1, S. 8) außer Kraft gesetzt; sie gilt jedoch als Vorgabe für die nach § 1 noch übergangsweise zu gewährenden Erteilungen der Fachkunde Rettungsdienst weiter.

Dr. med. Udo Wolter
Präsident