18. April 2009: Beschluss der Kammerversammlung
Aufgrund § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl I S. 186) hat die Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg am 18. April 2009 folgende Richtlinie zu den Qualifikationsanforderungen des in der notärztlichen Versorgung tätigen ärztlichen Fachpersonals beschlossen.
§ 1
Eignungsvoraussetzungen
Gemäß § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes wird zur Teilnahme an der notärztlichen Versorgung eine der folgenden Qualifikationen vorausgesetzt:·
- die nach dem Weiterbildungsrecht einer deutschen Ärztekammer erfolgreich absolvierte Zusatzweiterbildung Notfallmedizin
- die bisherige Fachkunde Rettungsdienst der Landesärztekammer Brandenburg oder eine gleichwertige Qualifikation einer anderen Landesärztekammer, die jeweils bis zum 31.12.2010* beantragt wurde, wenn der Antragsteller spätestens zu diesem Zeitpunkt die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt hatte.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Richtlinie vom 21.11.1998 (Brandenburgisches Ärzteblatt 1999, Nr. 1, S. 8) außer Kraft gesetzt; sie gilt jedoch als Vorgabe für die nach § 1 noch übergangsweise zu gewährenden Erteilungen der Fachkunde Rettungsdienst weiter.
Dr. med. Udo Wolter
Präsident