Die Notwendigkeit der Nachrüstung mit Dosisflächenprodukt-Messgerät ergibt sich aus der Sachverständigenrichtlinie. Diese Richtlinie dient als Durchführungsbestimmung für die Arbeit der Sachverständigen und wendet sich auch nur an diese. Dies bedeutet, dass die Überprüfung, ob ein DFP- Messgerät vorhanden ist, erst innerhalb der nächsten Prüfung durch den Sachverständigen erfolgt.
Ein Dosisflächenprodukt-Messgerät braucht jeder, der ein Gerät besitzt, welches über keine mAs-Nachanzeige verfügt. Hier ist die Nachrüstung mit einem Dosisflächenprodukt-Messgerät oder einer mAs-Nachanzeige bis zum 31.12. 2007 erforderlich. Des Weiteren braucht ein Dosisflächenprodukt-Messgerät, wer Kinder am Körperstamm untersucht. Bei der nächsten anstehenden Sachverständigenprüfung wird dies überprüft. Es sollte also bis zur nächsten Überprüfung vorhanden sein. Einrichtungen für Durchleuchtungsuntersuchungen des Gastrointestinaltraktes, Angiographien einschließlich Phlebographien, DSA und kardiologische Serien sowie Einrichtungen für interventionelle radiologische Eingriffe sind ebenfalls bis zum 31.12.2007 nachzurüsten.
2 Jahre
Röntgenuntersuchungen: 10 Jahre
Röntgenbehandlungen: 30 Jahre
Röntgenuntersuchungen von Kindern: 10 Jahre ab dem 18. Lebensjahr
Eine Fachkunde im Strahlenschutz benötigt der Arzt, der die rechtfertigende Indikation zur Röntgenuntersuchung stellen möchte bzw. wer Strahlenschutzbeauftragter ist. Weitere Informationen zur Fachkunde finden Sie hier.
§ 2 RöV: Die rechtfertigende Indikation ist die Entscheidung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher Weise Röntgenstrahlen am Menschen in der Heilkunde angewendet wird.
Für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen sind schriftliche Arbeitsanweisungen für die an dieser Einrichtung häufig vorgenommenen Untersuchungen oder Behandlungen zu erstellen. Diese Arbeitsanweisungen dürfen selbst erstellt werden. Hier muss dargestellt sein, welche Mittel des Strahlenschutzes benutzt werden müssen, um der Röntgenverordnung gerecht zu werden (Gonadenschutz, hochempfindliche Film-Folien-Systeme, Bleiabdeckung, Einblendung). Weiterhin können auch Hinweise zum Untersuchungsablauf (Anzahl von Aufnahmen) und die aufnahmetechnischen Parameter verzeichnet sein (Film-Fokus-Abstand, Folienempfindlichkeit, kV-Einstellung).