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Ärztliche Stelle Nuklearmedizin

Im April 2004 fand eine erste konstituierende Sitzung der Nuklearmediziner zum Aufbau der Ärztlichen Stelle Nuklearmedizin statt, in der u. a. Vorschläge für die Kommission der Ärztlichen Stelle eingebracht wurden.

Gemäß § 130 der Strahlenschutzverordnung ist das MASGF als zuständige Behörde verpflichtet, eine Ärztliche Stelle für die Qualitätssicherung medizinischer Strahlenanwendungen sowie eine für die diagnostische und therapeutische Nuklearmedizin zu bestimmen.

Aufgaben und Ziele der Ärztlichen Stellen

Die Qualitätssicherung und die damit verbundenen Qualitätskontrollen sind grundlegende Bestandteile des Schutzes der Patienten bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung (§ 130 StrlSchV).

Die Ärztlichen Stellen führen Prüfungen durch, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewandten Verfahren und eingesetzten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen, sonstige Geräte oder Ausrüstungen den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards entsprechen, um die Strahlenexposition des Patienten so gering wie möglich zu halten.

Die Ärztlichen Stellen überwachen die Qualitätssicherungsmaßnahmen. Sie haben zu überprüfen

  • die rechtfertigende Indikation nach § 83 Abs. 3 StrlSchG gestellt
  • die diagnostischen Referenzwerte nach § 125 StrlSchV bzw. die Aktivitätswerte in der Nuklearmedizin eingehalten
  • Maßnahmen zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung getroffen und
  • die Strahlenanwendung nach dem Stand der Heilkunde durchgeführt wurde.

Sie hat weiterhin die Aufgabe, dem anwendenden Arzt Empfehlungen zur Optimierung der Strahlenanwendung und gegebenenfalls zur Verringerung der Strahlenexposition zu geben. Darüber hinaus prüft die ärztliche Stelle, ob und in wie weit die Vorschläge umgesetzt wurden, um eine Qualitätssicherung auf hohem Niveau zu gewährleisten. Hierzu kann auch eine Überprüfung und Beratung in der betreffenden Institution durchgeführt werden. Die ärztliche Stelle hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen, falls die Umsetzung der Vorschläge nicht erfolgt. Die ärztliche Stelle unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

Kommission der Ärztlichen Stelle Nuklearmedizin

Als Kommissionsmitglieder der Ärztlichen Stelle für die Qualitätssicherung Nuklearmedizin wurden für die Dauer von 4 Jahren vorgeschlagen und vom Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg berufen:

Vorsitzender: Herr Prof. Dr. med. I. Brink

stellv. Vorsitzender: Herr Dipl.-Med. K. Zschach

Fachlicher Leiter: Herr Dipl. Ing. (FH) C. Richter

Mitglieder:
Frau S. Grimmel
Herr Dr. med. W. Wisotzki
Herr Dr. med. F. Gottschalk
Herrn Dr. med. M. Henrich
Herr Prof. Dr. med. St. Dresel
Herr Dr. med. R. Grieg



Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Quelle: www.aekwl.de  - Einheitliches Bewertungssystem der Ärztlichen Stellen (ÄSt.en) / Auszug

Weitere Dokumente

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