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Ärztliche Stelle Strahlentherapie

Im Dezember 2004 fand eine erste beratende Sitzung der Strahlentherapeuten Brandenburgs statt, in der u. a. Vorschläge für die Kommission der Ärztlichen Stelle eingebracht wurden.

Gemäß § 130 der Strahlenschutzverordnung ist das Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) als zuständige Behörde verpflichtet, eine Ärztliche Stelle für die Qualitätssicherung medizinischer Strahlenanwendungen sowie eine für die diagnostische und therapeutische Nuklearmedizin zu bestimmen.

Aufgaben und Ziele der Ärztlichen Stellen

Die Qualitätssicherung und die damit verbundenen Qualitätskontrollen sind grundlegende Bestandteile des Schutzes der Patienten bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung (§ 130 StrlSchV).

Die Ärztlichen Stellen führen Prüfungen durch, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewandten Verfahren und eingesetzten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen, sonstige Geräte oder Ausrüstungen den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards entsprechen, um die Strahlenexposition des Patienten so gering wie möglich zu halten.

Die Ärztlichen Stellen überwachen die Qualitätssicherungsmaßnahmen. Sie haben zu überprüfen

  • die rechtfertigende Indikation nach § 83 Abs. 3 StrlSchG gestellt
  • Maßnahmen zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung getroffen und
  • die Strahlenanwendung nach dem Stand der Heilkunde durchgeführt wurde.

Sie hat weiterhin die Aufgabe, dem anwendenden Arzt Empfehlungen zur Optimierung der Strahlenanwendung und gegebenenfalls zur Verringerung der Strahlenexposition zu geben. Darüber hinaus prüft die ärztliche Stelle, ob und in wie weit die Vorschläge umgesetzt wurden, um eine Qualitätssicherung auf hohem Niveau zu gewährleisten. Hierzu kann auch eine Überprüfung und Beratung in der betreffenden Institution durchgeführt werden. Die ärztliche Stelle hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen, falls die Umsetzung der Vorschläge nicht erfolgt. Die ärztliche Stelle unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

Kommission der Ärztlichen Stelle Strahlentherapie

Als Kommissionsmitglieder der Ärztlichen Stelle für die Qualitätssicherung medizinischer Strahlenanwendungen wurden für die Dauer von 4 Jahren vorgeschlagen und vom Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg berufen:

Vorsitzender: Herr Dr. med. R. Wurm
stellv. Vorsitzender: Herr Dr. med. G. Ziegenhardt

Mitglieder:

Herr Dr. med. A. Buchali
Herr Dr. med. St. Koswig
Herr R. Schrader
Herr Priv. Doz. Dr. med. H. Badakhshi

Fachlicher Leiter:
 Herr Dipl. Ing. (FH) C. Richter

Mitglied Med.-Physiker:
Herr Dipl.-Phys. St. Rochor
Herr Dr. rer. nat. St. Heide
Herr Dipl.-Ing. F. Minack
Herr M. Sc. S. Kirschke
Herr Th. Heine
Herr Chr. Blume
Herr G. Wagner
Frau Cl. Zweig

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Quelle: www.aekwl.de  - Einheitliches Bewertungssystem der Ärztlichen Stellen (ÄSt.en) / Auszug

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