Neuer Rechtsrahmen für Telemedien ab März 2007
Das Telemediengesetz regelt die wirtschaftlichen Anforderungen, der Rundfunkstaatsvertrag die inhaltlichen Vorschriften für die Neuen Dienste. Gemeinsam bilden sie den neuen Rechtsrahmen für Telemedien.
Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
Datum des Inkrafttretens: 1.3.2007
Ausfertigungsdatum: 26.2.2007
Fundstelle: BGBl I 2007, 179
Datum des Inkrafttretens: 1.3.2007
Ausfertigungsdatum: 26.2.2007
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2021 I 35446
Vollzitat:
"Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251; 2021 I S. 1380), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist"
Im Sinne dieses Gesetzes
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Ausfertigungsdatum: 31. August 1991 (GVBl.I/91, [Nr. 42], S.581)
Stand: 26. Oktober 2018 (GVBl.I/19, [Nr. 7], S.1, GVBl.I/19, [Nr. 7], S.2)
Am 7. November 2020 mit Ausnahme der Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages), der Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) und der Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) aufgehoben durch Artikel 2 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Gesetz vom 25.06.2020) vom 28. April 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 19], S.1, GVBl.I/20, [Nr. 19], S.66)
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
Der Vertrag ist seit dem 7. November 2020 in Kraft. Er löste den seit 1991 geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ab. Der Medienstaatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland regelt Pflichten und Rechte der Rundfunk- und Telemedienanbieter.
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
Auszug:
"telekommunikationsgestützte Dienste": Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird. (§ 3 Nr. 25)
Als neuen Dienst führt die eIDAS-Verordnung die elektronischen Siegel ein. Technisch sind diese vergleichbar mit den elektronischen Signaturen. Der wesentliche Unterschied ist die Zuordnung zu einer juristischen anstatt einer natürlichen Person. Während mit elektronischen Signaturen eine Willenserklärung abgegeben werden kann, dient das elektronische Siegel einer Institution als Herkunftsnachweis: Es kann überall dort eingesetzt werden, wo eine persönliche Unterschrift nicht notwendig, aber der Nachweis der Authentizität gewünscht ist (z. B. bei amtlichen Bescheiden, Urkunden, Kontoauszügen etc.).
Quelle: www.bsi.bund.de
Ausfertigungsdatum: 18.07.2017
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 18.7.2017 I 2745
Am 29. Juli 2017 ist das Gesetz zur Durchführung der europäischen eIDAS-Verordnung („eIDAS-Durchführungsgesetz“) in Kraft getreten, nachdem es gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Kernstück des Gesetzes ist das „Vertrauensdienstegesetz“ (VDG), welches das bestehende deutsche Signaturgesetz ablöst.
Das Vertrauensdienstegesetz passt das deutsche Signaturrecht an die europäische eIDAS-Verordnung an und schließt darin enthaltene Regelungslücken. Zudem legt es Zuständigkeiten fest, wie etwa für die Anbieteraufsicht, für die Zertifizierung von qualifizierten Signaturerstellungseinheiten sowie für das Führen und Veröffentlichen der deutschen Vertrauensliste. Sämtliche Verweise in Fachgesetzen auf das Signaturgesetz müssen nun ersetzt werden – so zum Beispiel im §126a BGB, der die Schriftform regelt.
Quelle: Vertrauensdienstegesetz (VDG) löst deutsches Signaturgesetz ab
Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S.1666 geändert worden ist.
Außerkrafttreten: 29. Juli 2017 (Art. 12 G vom 18. Juli 2017, BGBl. I S. 2745, 2756)